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Zur Angelfischerei in Deutschland ist grundsätzlich nur derjenige berechtigt, der die notwendige Sachkunde zum Angeln besitzt. Diese wird üblicherweise im Rahmen einer amtlichen Fischerprüfung abgelegt. Hat man diese erfolgreich absolviert, kann man sich mit dem Prüfungsnachweis einen sogenannten Fischereischein bei der zuständigen Behörde ausstellen lassen. Dieser Fischereischein ermöglicht es, eine Fischereierlaubnis – die Angel-Berechtigung für das zu beangelnde Gewässer - zu erwerben. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass in vielen Fällen auch eine Fischereiabgabe zu entrichten ist. Erst wenn alle notwendigen Dokumente vorliegen, sind die Anglerinnen und Angler berechtigt, die Angelfischerei am jeweiligen Gewässer auszuüben.

 

1. Fischereiprüfung 2. Fischereischein + Fischereiabgabe 3. Fischereierlaubnis 4. Angeln gehen!
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Grundsätzlich muss jeder Angler in Deutschland seine Sachkunde zum Beispiel in Form der amtlichen Fischerprüfung nachweisen. In der Regel ist diese Prüfung mit einem Vorbereitungslehrgang verbunden und bereitet die angehenden Angler auf diese vor. Die Kurse werden von vielen Angelvereinen sowie Fischereiverbänden angeboten oder können online besucht werden. * Mit dem Nachweis der bestandenen Fischerprüfung geht man anschließend zur zuständigen Behörde und lässt sich einen Fischereischein ausstellen. Der Fischereischein sieht in jedem Bundesland anders aus, wird aber in den meisten Fällen deutschlandweit anerkannt. Die Fischereiabgabe wird mit dem Fischereischein oder losgelöst davon entrichtet. * Für die meisten Gewässer benötigt man zusätzlich eine Fischereierlaubnis in Form einer Tages- oder Jahreskarte. Die Fischereierlaubnis wird vom Besitzer oder Pächter des jeweiligen Gewässers ausgestellt. Der Erwerb einer solchen Erlaubnis ist im Regelfall nur möglich, wenn die entsprechende Sachkunde durch z.B. den Fischereischein nachgewiesen werden kann. Was als Sachkunde anerkannt wird definiert das jeweilige Bundesland.

Hat man alle Dokumente (gültiger Fischereischein, Fischereiabgabe, Fischereierlaubnis für das zu beangelnde Gewässer) zusammen, kann es losgehen.

Wir wünschen viel Petri Heil!

In Deutschland ist die Angel-/Fischerei über Gesetze und Verordnungen auf Ebene der Bundesländer geregelt. Dementsprechend besitzt Deutschland 16 unterschiedliche Landesfischereigesetze und Verordnungen, welche sich ebenfalls in den Voraussetzungen zur Ausübung der Angelfischerei unterscheiden können. Hierbei kann es mitunter zu Irritationen bezüglich der Anerkennung von Fischereischeinen zwischen einzelnen Bundesländern kommen.

In Kooperation mit den Fischereireferenten der jeweiligen Bundesländer hat der DAFV (Deutscher Angelfischerverband e.V.) die aktuellen Voraussetzungen zusammengestellt. In diesem Dokument finden Sie, welche Anforderungen eine Anglerin oder ein Angler in dem jeweiligen Bundesland erfüllen muss, wenn der Raub- und/oder Friedfischangelei nachgegangen werden soll. Speziell geht es hierbei um Personen, die im Bundesland ihres Erstwohnsitzes die Angelfischerei ausüben möchten, sowie um inländischen Angeltourismus.

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein gültiger Fischereischein beantragt bzw. ausgestellt werden kann?

Im Regelfall ist für die erstmalige Ausstellung eines Fischereischeins der Nachweis über die abgelegte Fischereischeinprüfung vorzuweisen. Diese Regelung gilt in allen Bundesländern. Hierbei ist zu beachten, dass in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt die Fischereischeinprüfung grundsätzlich im jeweils gleichen Bundesland abzulegen ist, in dem sich auch der Erstwohnsitz zum Zeitpunkt des Ablegens befindet. Beispielsweise wäre es nicht möglich, mit einem Erstwohnsitz in Bayern die Fischereiprüfung in Thüringen abzulegen, um im Nachgang einen bayerischen Fischereischein zu beantragen. In den Bundesländern mit Erstwohnsitz in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen können Sie die Fischereiprüfung überall ablegen.

Mindestalter

Je nach Bundesland variiert das Mindestalter für die Ausstellung eines Fischereischeines. Die Auflistung des Mindestalters im jeweiligen Bundesland ist der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen.

Wechsel Erstwohnsitz

Anders sieht es bei einem Wechsel des Erstwohnsitzes in ein anderes Bundesland aus. Hier werden grundsätzlich alle Prüfungszeugnisse vom bisherigen Bundesland anerkannt, mit folgenden Ausnahmen:
Hessen: Die Fischereischeine/Fischerprüfungen aus den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen werden nur anerkannt, wenn der Antragsteller die Teilnahme an einem Lehrgang nachweist, der mindestens 30 Stunden umfasst.
Rheinland-Pfalz: Hier werden nur Prüfungen anerkannt, denen ein Lehrgang von mindestens 35 Stunden vorausgegangen ist.
Sachsen: Wird der Hauptwohnsitz nach Sachsen verlegt, bleiben die in anderen Bundesländern ausgestellten Fischereischeine im bisherigen Umfang gültig.

Anerkennung ausländischer Anglerprüfungen

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, dass ebenfalls ausländische Anglerprüfungen in Deutschland anerkannt werden. Die unterschiedlichen Anerkennungen der Bundesländer werden im Folgenden aufgelistet:

Baden-Württemberg: SaNa-Ausweis (Schweiz), Vorarlberger Fischerausweis (Österreich), Certificat d’Aptitude à la Pêche (Frankreich). Die Anerkennung von Prüfungen aus weiteren Staaten ist im Einzelfall denkbar.
Bayern: SaNa-Ausweis (Schweiz), inklusive bayerischer Ausbildungsnach (mindestens 3 Stunden) eines Vorbereitungslehrgangs im Fachgebiet Rechtskunde (diese Regelung gilt nur für Schweizer Staatsbürger mit erstem Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Brevet-Erteilung), Fischerprüfung Vorarlberg (Österreich), Prüfung für den Fischereischutzdienst Bundesland Salzburg bei zusätzlichem Fortbildungskurs für Fischereischutzorgane (Österreich) sowie „Nachweis der bayerischen Rechtsvorschriften“ im Rahmen eines Vorbereitungslehrgangs auf die Fischerprüfung in Bayern
Brandenburg: Durch Vorlage eines Nachweises für eine erfolgreich bestandene Anglerprüfung (mit vergleichbaren Inhalten zur Prüfung in Brandenburg) eines anderen Staates, wird dieser in Brandenburg anerkannt; Anerkennungen wurden bisher vorgenommen für: Kroatien, Österreich, Polen, Schweiz, Tschechische Republik.
Bremen: Grundsätzlich werden Fischereischeine aller EU-Mitgliedsstaaten anerkannt. Es muss jedoch eine beglaubigte Übersetzung des ausländischen Fischereischeins bzw. der Fischereischeinprüfung vorgelegt werden.
Hessen: Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und ihre Sachkunde, insbesondere durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins, nachweisen, kann ein Ausländerfischereischein erteilt werden.
Nordrhein-Westfalen: Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr in NRW gemeldet sind, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen (§ 31 Absatz 5 LFischG NRW). Dies kann z.B. durch den Fischereischein des Heimatlandes erfolgen.
Sachsen: Einzelfallentscheidung durch obere Fischereibehörde.
Sachsen-Anhalt: Einzelfallentscheidung durch obere Fischereibehörde.
Schleswig-Holstein: EU-Länder, bei nachgewiesener Vergleichbarkeit der Prüfung (z.B. regelmäßig Polen, Südtirol).

Für die nicht genannten Bundesländer liegen uns entweder keine Informationen vor, inwiefern ausländische Fischereiprüfungen anerkannt werden, oder es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung einer ausländischen Anglerprüfung.

Umzug Inland

Im Falle eines Umzuges in ein anderes Bundesland können Sie sich jederzeit einen neuen Fischereischein ausstellen lassen, der am neuen Erstwohnsitz gültig ist. Hierfür ist lediglich die Vorlage des bisher anerkannten Fischereischeins des bisherigen Wohnsitzes notwendig. Die Behörden in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen verlangen zusätzlich eine erneute Vorlage des Nachweises über die erfolgreich bestandene Fischerprüfung (Prüfungszeugnis). In Baden-Württemberg wird zusätzlich geprüft, ob zur Zeit der Ablegung der Fischerprüfung gemäß § 14 Abs. 2 LFischVo BW kein Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg bestand.

Tabelle 1 Voraussetzungen für die Beantragung eines gültigen Fischereischeins im Bundesland des Erstwohnsitzes. Weiterhin können Sie der Tabelle entnehmen, ob die Fischerprüfung im gleichen Bundesland des Erstwohnsitzes abgelegt werden muss, unter welchen Voraussetzungen die Fischerprüfung bei Umzug in ein anderes Bundesland anerkennt wird, ob eine erneute Vorlage des Prüfungszeugnisses bei Neuausstellung bei Umzug in ein anderes Bundesland erforderlich ist und inwiefern ausländische Fischerprüfungen anerkannt werden zur Beantragung eines gültigen Fischereischeins.Tabelle2

Ausnahmeregelungen zur Antragstellung eines Fischereischeins aufgrund beruflich erworbener Sachkunde im Rahmen einer Ausbildung zum Fischwirt oder durch ein Studium der Fischereiwissenschaften wird in diesem Dokument nicht explizit behandelt.

 

2. Welche Unterlagen werden benötigt, um eine Fischereierlaubnis im eigenen Bundesland zu erwerben?

Grundsätzlich benötigen Sie einen gültigen Fischereischein. Ausnahmen bilden hierbei die Bundesländer Brandenburg und Niedersachsen.

In Brandenburg ist für die Angelfischerei auf Friedfische kein gültiger Fischereischein notwendig, jedoch besteht für die Angelfischerei auf Raubfische eine Fischereischeinpflicht. Soll nur auf Friedfische geangelt werden, ist zu beachten, dass die Fischereiabgabe für das Land Brandenburg dennoch zu entrichten ist und eine Fischereierlaubnis (Angelkarte) für das Gewässer benötigt wird. Wer in Niedersachsen an einem Gewässer angeln möchte, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, benötigt eine vom Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über die Befugnis (Fischereierlaubnis). In der Praxis erfolgt dies meist nur unter Vorlage eines geeigneten Sachkundenachweises (Nachweis über bestandene Fischereiprüfung oder Fischereischein). Der Fischereiberechtigte kann jedoch individuell entscheiden, was als Sachkundenachweis akzeptiert wird. Außerdem muss man sich zur Person durch einen Fischereischein oder einen Personalausweis ausweisen können. Es bedarf somit zum Erwerb einer Fischereierlaubnis oder zur Ausübung der Angelfischerei in Niedersachsen grundsätzlich keinen Fischereischein. Aus diesem Grund gibt es auch keinen Touristenfischereischein.

Ortsgebundenheit des Fischereischeins

Der Fischereischein ist weiterhin nur gültig, wenn dieser im gleichen Bundesland ausgestellt wurde, in dem sich Ihr Erstwohnsitz befindet. Ausnahmen machen hier die Bundesländer Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen (z.B. für Personen aus anderen Ländern, die sich nur vorübergehend in NRW aufhalten), das Saarland und Sachsen. In Baden-Württemberg gilt bei Verlegung des Erstwohnsitzes aus einem anderen Bundesland, dass die Umschreibung des Fischereischeins innerhalb einer Übergangsfrist bis zum Ende des auf die Wohnungsnahme nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen muss.

Erwerb Fischereierlaubnis in einem anderen Bundesland

Unabhängig von Ihrem Wohnsitz können Sie ebenfalls in anderen Bundesländern mit Ihrem gültigen Fischereischein eine Fischereierlaubnis erwerben. So wäre es beispielsweise problemlos möglich, mit ihrem bayerischen Fischereischein eine Fischereierlaubnis in Mecklenburg-Vorpommern zu erwerben. Zwischen den Bundesländern gibt es nur zwei Ausnahmen:
Baden-Württemberg: Friedfisch-Fischereischein aus Sachsen-Anhalt wird nicht anerkannt
Hessen: Die Fischereischeine aus den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen werden nur anerkannt, wenn der Fischereischeininhaber die Teilnahme an einem Lehrgang nachweist, der mindestens 30 Stunden umfasst.

Nachweis Fischereiabgabe

Der Nachweis der entrichteten Fischereiabgabe ist in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein stets mitzuführen. In Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins bereits eine Fischereiabgabe erhoben. Die Fischereiabgabe in Bayern wird entweder auf Lebenszeit oder für fünf Jahre erhoben und auf dem Fischereischein eingetragen. Nur mit bezahlter Abgabe ist der bayerische Fischereischein gültig. Niedersachsen erhebt grundsätzlich keine Fischereiabgabe, deshalb muss diese auch nicht zwingend in anderen Bundesländern entrichtet sein, wenn in Niedersachsen geangelt werden soll. Weiterhin ist zu erwähnen, dass bei inländischem Tourismus alle Fischereiabgaben der Bundesländer anerkannt werden – mit der Ausnahme von Schleswig-Holstein. In Schleswig-Holstein ist in jedem Falle eine Fischereiabgabe zu entrichten.

Touristenfischereischein

Die Ausstellung eines Touristenfischereischeins ohne Prüfung und zur zeitlich begrenzten Ausübung der Angelfischerei ist in den Bundesländern Baden-Württemberg (ausländische Touristen für maximal 1 Monat, §14 Abs. 3. Nr.3 LFischVO BW), Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen möglich. In Sachsen kann für Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes haben, ohne Fischereiprüfung ein Gastfischereischein ausgestellt werden (§ 22 Absatz 3 SächsFischG). In Bayern kann für ausländische Touristen unter der Voraussetzung der Volljährigkeit und von § 1 Abs. 2 AVBayFiG ein Touristenfischereischein ausgestellt werden, insofern sich der Antragsteller nur vorübergehend (d.h. ohne Wohnsitz) in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Die Geltungsdauer dieses Touristenfischereischeins beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei Monate, die vom Antragsteller bestimmt werden. Ebenfalls kann auch im Saarland eine Ausnahmeregelung gemäß § 35 Nr. 2 LFO für ausländische und volljährige Touristen getroffen werden. Ergänzend ist es in Brandenburg möglich, ohne Prüfung und durch Bezahlen der Fischereiabgabe die Angelfischerei auf Friedfische auszuüben. In Niedersachsen besteht grundsätzlich keine Fischereischeinpflicht (zum Erwerb der Fischereierlaubnis wird im Regelfall jedoch ein Sachkundenachweis, z.B. durch Nachweis über bestandene Fischerprüfung, benötigt).

Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass temporär befristete Touristenfischereischeine im Regelfall nicht in anderen Bundesländern anerkannt werden. Gleiches gilt für Jugendfischereischeine vieler Bundesländer oder der Berechtigung zum Fang von Friedfischen in Brandenburg (kein gültiger Fischereischein).

Unter Beachtung der hier dargestellten Voraussetzungen ist es möglich, im eigenen Bundesland sowie in der Bundesrepublik Deutschland eine Fischereierlaubnis zu erwerben. Einen Überblick, welche Dokumente Sie benötigen, finden Sie in der nachstehenden Tabelle 2.

 

Tabelle 2 Übersicht der notwendigen Ausweisdokumente und deren Voraussetzungen für den Erwerb einer Angelkarte/Fischereierlaubnis innerhalb der einzelnen Bundesländer. Ebenfalls dargestellt die Gültigkeit von Fischereischeinen und -abgaben anderer Bundesländer, die Pflicht zur Mitführung der Fischereiabgabe als Gültigkeitsnachweis des Fischereischeins sowie die Möglichkeit zum Erwerb eines Touristenscheins, der den Erwerb einer Angelkarte/Fischereierlaubnis im jeweiligen Bundesland ermöglicht.Tabelle12

 

Die Fischereigesetze der Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz befinden sich momentan in Überarbeitung. Demnach können sich verschiedene Informationen bezüglich dieser Bundesländer in Zukunft ändern.

Alle hier dargestellten Informationen wurden uns durch die jeweiligen Fischereireferenten der Bundesländer übermittelt und berufen sich auf den Stand des 06.07.2021.

 

Das Dokument steht Ihnen ebenfalls hier zum Download zur Verfügung.

 

Deutscher Angelfischerverband e.V. (DAFV)

DeutschlandkarteDer Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 25 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen mehr als 500.000 Mitglieder organisiert sind. Der DAFV ist der Dachverband der Angelfischer in Deutschland. Er ist gemeinnützig und anerkannter Naturschutz- und Umweltverband. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 32480 B beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen und arbeitet auf Grundlage seiner Satzung.

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