Professor Dr. Werner Steffens zum 90. Geburtstag
- 01 Juni 2021 |
- Publiziert in Aktuelles
Zuletzt erreichen uns mehrfach Anfragen von leidenschaftlichen Anglern, die fragten, ob ein Zelt oder ein Wetterschutz über Nacht am Wasser auch eine Unterkunft im Sinne des Infektionsschutzgesetzes darstellt.
Wir halten diese Meinung zwar für verständlich, aber rechtlich für deutlich riskant.
Wir hatten bereits am 23. April eine erste Information zu der seit kurzem in Kraft getretenen sogenannten Corona- Notbremse des Bundes veröffentlicht. Hierzu erreichen uns von Anglern weiterhin vermehrte Nachfragen, zumal die Formulierungen des Gesetzes in Teilen schwer verständlich sind. Dies gilt insbesondere zu der vom Bundestag noch sehr kurzfristig vor Verabschiedung des Gesetzes eingefügten Zulässigkeit einer allein ausgeübten körperlichen Betätigung zwischen 22 und 24 Uhr.
Der Bundesrat hat am 22.4.2021 eine Neuregelung des Infektionsrechts gebilligt. Danach muss lediglich noch der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnen, es könnte bereits am 24.04.2021 in Kraft treten.
Mit diesen neuen Regelungen (volle Bezeichnung: viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite) wird unter anderem das Infektionsschutzgesetz geändert. Dem Bund werden bei der Bekämpfung der Corona – Pandemie zusätzliche Handlungsmöglichkeiten eingeräumt, um eine bundesweit einheitliche Steuerung des Infektionsschutzes zu gewährleisten. Ein zentraler Punkt der Neuerungen ist u.a. der neue § 28b InfektionsschutzG mit einer weitreichenden Ausgangssperre:
Der Deutsche Angelfischerverband e.V. stellt zum 1.8.2021 ein.
Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir eine Assistenz der Geschäftsführung (m/w/d) für 40 Stunden pro Woche.
Der Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 23 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen insgesamt rund 500.000 Mitglieder organisiert sind.
Reinhardtstr. 14
10117 Berlin