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Bevor man sich eine Meinung zum Fenstermaß bildet, sollte man erst mal verstehen, was genau ein Entnahmefenster überhaupt ist, was es bewirkt und wie es funktioniert. Das Prinzip ist erst mal ganz einfach: Kleine und große Fische werden durch Mindest- und Höchstmaß geschont, mittlere dürfen entnommen werden. Dabei zielt das Entnahmefenster darauf ab, sowohl jungen, noch nicht geschlechtsreifen Fischen das einmalige Ablaichen zu ermöglichen und gleichzeitig Großfische als wertvolle ­Laicher zu schützen und deren genetisches Material zu erhalten.

 

Mehr Zentimeter – mehr Ei

Dass große Fische mehr Laichprodukte in Form von Rogen und Milch bilden, ist bekannt. Dabei steigt die Menge der Laichprodukte vieler unserer Fischarten sogar überproportional zur Gewichtszunahme an. Auch die Qualität insbesondere von Eiern großer Rogner haben einen größeren Durchmesser, was sich in der Größe des Dottersacks widerspiegelt. Insgesamt produzieren große Laicher viel Nachwuchs, der auch noch gute Überlebenschancen hat, besonders unter schwierigen Umweltbedingungen.

Zudem stellt ein Bestand großer Elternfische sicher, dass „Ausfalljahre“ der Vermehrung, besser überstanden werden können. Besteht der Bestand in Krisenjahren hingegen nur aus jüngeren, gerade laichfähigen Jahrgängen, die noch abgefischt werden dürfen, kann es zum Bestandskollaps kommen – insbesondere wenn sich solche Problemjahre wieder­holen. Letzlich sind große Fische auch von Haus aus widerstandsfähiger und können Gewässer nach einer Katastrophe schnell wiederbesiedeln.

Evolution durch Fischer

Letztlich bedeutet eine Schonung großer Fische auch, dass deren Erbgut weitergegeben wird. Ein großer Fisch bringt Gene mit, die ein Wachstum bis zu seiner Größe ermöglichen, das ist logisch. Werden konsequent Fische über einer gewissen Größe (Mindestmaß) entnommen, begünstigen wir Fischer durch die Entnahme langsam wachsende Individuen! Dies ist ein Selektionsdruck, dem in der Vergangenheit kaum Rechnung getragen wurde. Aus Modellversuchen konnte bereits gezeigt werden, dass binnen relativ weniger Generationen das Wachstum stark nachlässt, wenn nur die großen Exemplare eines Bestandes entnommen werden. Auch Beobachtungen im Freiland legen eine solche Entwicklung nahe. In der Nordsee ist unter intensiver Befischung die Größe der Erstlaicher-Dorsche von Mitte 50 auf Mitte/Ende 30 Zentimeter zurückgegangen. Logisch: Wer durch die Masche passt, kann sich vermehren, wer zu schnell wächst, wird gefangen. Zurück am Forellenbach tun wir Fischer das Gleiche. Wir meinen es gut, indem wir die 32er Forelle zurücksetzen und freuen uns, die prächtige 44er mit nach Hause zu nehmen. Unter Umständen sind beide Fische gleich alt und wollten im Herbst laichen – doch nur die langsam wachsende gibt ihre Gene weiter. Passiert dies über Generationen wieder und wieder, droht die Gefahr, dass sich die Kleinwüchsigkeit im Genpool unserer Forellen durchsetzt.

Ein Entnahmefenster erreicht das Gegenteil: Schnellwüchsige Exemplare werden dadurch „belohnt“, dass sie aus dem Fenster herauswachsen. Der Effekt ist jedoch nicht ganz so ausgeprägt, da auch schnellwüchsige Fische entnommen werden, während sie wachsen.

Küchenfenster Überall?

Das Entnahmefenster ermöglicht also, durch gezielte Schonung großer Elternfische deren Fortpflanzungsqualitäten Rechnung zu tragen. Doch warum wird es nicht überall eingeführt? Zum Einen gibt es einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit es überhaupt Sinn ergibt. So müssen sich die Fische natürlich im Gewässer fortpflanzen können. Die natürliche Sterblichkeit (zum Beispiel durch Austrocknung, Kormoran) darf insbesondere für größere Fische nicht hoch sein, sonst verpufft der Effekt verbleibender Altfische.

Die Wissenschaft konnte zeigen, dass besonders für kannibalistische Arten und Kieslaicher mit beschränkten Laichplätzen das Entnahmefenster Sinn ergeben kann, besonders, wenn es sich um relativ schnellwüchsige Arten handelt. Auch der Einfluss der Angelei entscheidet, ob ein Fenstermaß sinnvoll sein kann. Ist die Entnahme gering, macht es kaum einen Unterschied. Und: Je höher die Sterblichkeit der zurückgesetzten Fische ist, desto weniger Sinn ergibt das Fenstermaß. Sterben zehn Prozent oder weniger der zurückgesetzten Fische, funktioniert das Prinzip gut – ein Wert, der beim Fliegenfischen in sommerkühlen Fließgewässern in der Regel unterboten wird.

Es lässt sich also zusammenfassen, dass das Entnahmefenster nicht immer sinnvoll ist. Doch es gibt auch handfeste Nachteile: Nach einer drastischen Überfischung erholt sich der Bestand nicht so schnell wie bei einem Mindestmaß alleine, da große Fische den heranwachsenden Nahrung sowie Standplätze vorenthalten und es zu Kannibalismus kommt. Zudem ist der Biomasse-Ertrag geringer als bei Bewirtschaftung allein nach Mindestmaß. Klar, große Fische, die nicht „geerntet“ werden dürfen, fressen mit, besetzen Standplätze und kannibalisieren die jungen Jahrgänge.

Sie sehen: Das Entnahmefenster ist weder Allheilmittel noch Freifahrtschein für ungezügeltes Catch and Release. Es wird gar eine Entscheidungsfreiheit beschnitten, die es zuvor gegeben hat. Um die ökologische wie politische Komponente dieser Bewirtschaftungsform genauer zu beleuchten, haben wir Alexander Seggelke den geschäftsführer des DAFV befragt.

Interview mit Alexander Seggelke

Alexander Seggelke, Geschäftsführer Deutscher Angelfischerverband e.V.Alexander Seggelke, Geschäftsführer Deutscher Angelfischerverband e.V. Foto: Johannes ArltSeit August 2016 ist Alexander Seggelke als Geschäftsführer des Deutschen Angelfischerverbandes mit rund 500.000 Mitgliedern tätig. Als politisches Sprachrohr und Gehör ist die Position des Verbandes im Bezug auf rechtliche Entscheidungen sehr viel wichtiger, als den meisten Fischern bewusst ist.

FliegenFischen: Lieber Herr Seggelke, in einer kürzlich erschienen Pressemeldung spricht sich der DAFV für eine Einführung des Entnahmefensters aus. Doch nicht als Bestandteil der Fischereiverordnung der Länder. Warum?

Alexander Seggelke: Das Entnahmefenster ist ein Instrumentarium der Hege. Das heißt, es könnte in Betracht gezogen werden, wenn die konkreten Bedingungen eines einzelnen Gewässers es für sinnvoll erscheinen lassen. Im Ergebnis geht es also um hegerische Optimierung auf der untersten Ebene von Verantwortung. Diese Ebene ist Pflicht und Aufgabe der Fischereirechtsinhaber beziehungsweise des Fischereiausübungsberechtigten (in der Regel Angelvereine).

Eine Anwendung auf die in den einzelnen Bundesländern existierenden Fischereigesetze und den hierzu erlassenen Verordnungen ergibt im Zweifel keinen Sinn, weil sich die gesetzlichen Vorschriften auf das gesamte Bundesland und damit auf zum Teil völlig unterschiedliche Gewässertypen beziehen. Schlussfolgerung ist, dass das Gesetz lediglich eine Mindestgrundlage liefert, nicht aber abschließend vorgibt, was in jedem Einzelfall zu tun und zu lassen ist. Das bedeutet auch, dass die Vorgaben nicht in Stein gemeißelt sind, sondern nach den Besonderheiten eines einzelnen Gewässers verändert werden können. Das Entnahmefenster ist also kein Fall für den Gesetzgeber, sondern eine Option für den Hegeverantwortlichen.

In Abweichung dazu wurde das Entnahmefenster in Hamburg ins Gesetz aufgenommen. Dies hängt wahrscheinlich mit den Besonderheiten Hamburgs als Stadt-Bundesland (und nicht Flächen­bundesland) zusammen. Das heißt, Hamburg ist ein Ausnahmefall, der sich auf Flächenländer nicht übertragen lässt.

Wir sprechen uns also nicht pauschal für die Einführung des Entnahmefensters aus. Aus Sicht des DAFV sollten aber neue wissenschaftliche Erkenntnisse ihren Raum für Diskussion erhalten. Das gilt auch für das Bewirtschaftungs­management, hier das Fenstermaß. Durch den Einzug des Entnahmefensters in das Hamburger Fischereigesetz werden in naher Zukunft Erfahrungswerte aus der angewandten Praxis die Diskussion bereichern.

Einer Anwendung des Fangfensters insbesondere in Flächenländern mit heterogenen Gewässerstrukturen steht der DAFV kritisch gegenüber. Das Fenstermaß sollte lediglich als zusätzliche Option für die Hegeverantwortlichen vor Ort verstanden werden.

FliegenFischen: Wie kann ein Bewirtschafter denn praktisch ein Entnahmefenster etablieren? Derzeit ist es ja seitens einiger Verbände und öffentlicher Stellen nicht überall gewollt.

Alexander Seggelke: Ein Bewirtschafter wird sich zunächst einmal damit auseinandersetzen, ob es sinnvoll, gewollt, gegebenenfalls gar erlaubt ist, sein bisheriges Management zu verändern und warum ausgewählte Arten in seinem Gewässer ein Fenstermaß bekommen sollen. Für gewöhnlich werden bei solchen verändernden Maßnahmen vorab oder auch begleitende Absprachen mit beispielsweise Verbandsbiologen, Juristen und Fischereireferenten geführt.

Auf fachwissenschaftlicher Ebene liegen insbesondere durch die Arbeit von Prof. Dr. Robert Arlinghaus Erkenntnisse vor, die zeigen, dass ein Fenstermaß in bestimmten Situationen ein zielführendes Hegeinstrument sein kann. Fenster zielen darauf ab, die fischereiliche Sterblichkeit zu reduzieren, die Laichbiomasse zu erhöhen, die Rekrutierung zu stabilisieren und den natürlichen Altersklassenaufbau sicher zu stellen. Über Entnahmefenster kann also der Ertrag in der Anzahl verwertbarer Fische gesteigert werden. Den wissenschaftlichen Ergebnissen folgend, kann es demnach über Entnahmefenster möglich sein, verschiedene, im Kontext der Hege relevante Ziele gleichermaßen fördern.

Dies ändert allerdings nichts daran, dass diese derzeitigen Wissensstände in der Angelszene, sei es auf der Verbands-/ Vereinsebene, sei es in den Fischereiverwaltungen der einzelnen Bundesländer, nach wie vor umstritten sind und teilweise kritisch gesehen werden. Ich denke, dass zukünftige Erkenntnisse, sowohl wissenschaftliche, vor allem aber die aus der Praxis, der Diskussion zuträglich sein werden. In welche Richtung auch immer.

FliegenFischen: Dürften Hegeverantwortliche wie Vereine denn auch eigenständig über eine Einführung entscheiden?

Alexander Seggelke: Der DAFV hat 2019 das Thema Entnahmefenster von wissenschaftlicher, als auch juristischer Seite in einer verbandsübergreifende Veranstaltung im Rahmen des „Arbeitskreis Angelfischerei“ auf dem Deutschen Fischereitag thematisiert. Insbesondere bei der Frage, ob Entnahmefenster im Sinne der „guten fachlichen Praxis“ in Deutschland zulässig sind und von lokalen Fischereiberechtigten im Auftrag der Hege eigenmächtig eingesetzt werden können, gab es durchaus auch kritische Stimmen. Nach Auffassung des geladenen Verwaltungsrechtlers wäre es in Deutschland nach geltender Rechtslage für Angelvereine als Hegetreibende rechtlich möglich, Entnahmefenster als Hegemaßnahme eigenverantwortlich festzusetzen, sofern es den lokalen Hegezielen dient. Wenn man diese Auffassung teilt, obliegt die Entscheidung den Inhabern des Fischereirechts.

FliegenFischen: Gibt es bereits Erkenntnisse, wie einfach hier die Umsetzung ist? Müssen in der Regel Anträge gestellt werden?

Alexander Seggelke: Absprachen zu Hegeplänen, die im Fischereirecht nur teilweise oder nur für bestimmte Fallgruppen vorgesehen sind, finden auf Bundeslandesebene statt. Dabei ist es sehr unterschiedlich, wer als Bewirtschafter agiert. Während es in den neuen Bundesländern eher geläufig ist, dass der Landesverband die Hegepläne vorgibt, weil er in großem Volumen Verbandsgewässer bewirtschaftet, liegt die Hegeverpflichtung in den alten Bundesländern im Regelfall bei den Vereinen, die in dem jeweiligen Landesverband vertreten sind.

Entschieden wird über Hegemaßnahmen immer unter Berücksichtigung des Fischereirechts von Seiten des Fischereirechtinhaber. Das kann ein Verein, ein Landesverband oder ein Zusammenschluss aus Angel- und Fischereiverband sein. Fischereibehörden nehmen eine Beratungs- und Aufsichtsfunktion wahr.

Der DAFV organisiert zusammenführende Diskussionsveranstaltungen, um Themen wie das Fenstermaß zu beleuchten. Welche Schlüsse auf Landesebene gezogen werden und wie schnell oder konsequent Veränderungen vorgenommen werden, obliegt den Fischereirechtinhabern in den Bundesländern.

Fakt ist, dass Fensterregelungen in einzelnen Bundesländern bereits in unbekannter Vielzahl von diversen Vereinen eingeführt wurden, ohne dass diese bei der zuständigen Behörde im Sinne einer Genehmigung beantragt wurden. Mir ist nicht bekannt, dass eine solche Genehmigung nach geltendem Recht erforderlich ist. Einer solchen Genehmigung bedarf es nur dann, wenn die bestehenden Einschränkungen (Schonzeit, Schonmaß) herabgesetzt werden, nicht bei einer Verschärfung wie dem Fenstermaß. Dort, wo man sich für ein Fenstermaß entschieden hat, wäre es wünschenswert, durch das Teilen gesammelter Erkenntnisse mehr Klarheit über die Praxistauglichkeit für alle Beteiligten zu erlangen.

FliegenFischen: Angenommen, ein Bewirtschafter ist sich unsicher, ob ein Küchenfenster in seinem Gewässer sinnvoll ist: Gibt es Anlaufstellen, an die er sich wenden kann?

Alexander Seggelke: Sollte ein Angelverein den Wunsch haben, seine Hegepläne zu verändern und ein Fenstermaß einführen wollen, aber nicht über die fachliche Expertise verfügen, empfehlen wir, sich an seinen Landesverband zu wenden. Dieser ist mit seinen Experten, wie Verbandsbiologen, als übergeordnete Anlaufstelle für einen Gewässerwart zu verstehen.

FliegenFischen: Wie sehen Sie die Eignung des Entnahmefensters für die hiesige Forellenfischerei?

Alexander Seggelke: Es ist bekannt, dass gerade Salmoniden in einigen Ländern mit einem Entnahmefenster bewirtschaftet werden. Eine Pauschalantwort über „die“ Forellenfischerei zu treffen, ist aber nicht so einfach. Sollte aber die eigenständige Fortpflanzung der Forelle im Gewässer gewährleistet sein, könnte dies ein Kriterium für ein Fenstermaßmanagement sein. Im Umkehrschluss wäre ein Entnahmefenster für Fischarten, die in vielen Gewässern nicht natürlich reproduzieren, wie dem Karpfen, hegerisch gesehen nicht sinnvoll, da die Naturverlaichung nicht angeregt wird. Einen hohen Befischungsdruck einzig mit dem Fenstermaß entgegenzuwirken, ist aber etwas zu kurz gedacht.

FliegenFischen: Einige Angler sehen in dem Entnahmefenster eine Legitimation für eine Fischerei ohne Entnahmecharakter. Gibt es hier einen möglichen Konflikt zum Tierschutzgesetz (Stichwort vernünftiger Grund)?

Alexander Seggelke: Ich bin kein Jurist, aber nach meinem Verständnis ist das Entnahmefenster ein Instrumentarium der Hege, das Tierschutzgesetz betrifft den Umgang des Anglers mit dem einzelnen Fisch. Versteht man das Entnahmefenster als Managementinstrument, also wie Mindestmaß und Schonzeit, das den Rahmen festlegt, innerhalb dessen der Angler seinem Hobby nachgehen kann, dann macht es keinen Unterschied, ob ich als Angler einen zu kleinen oder aber einen zu großen Fisch zurücksetze. Ich mache dies, weil die Hegeregularien dies vorschreiben, handle also immer vernünftig im Sinne des TSG. Dass Entnahmefenster in Deutschland im Übrigen nach geltender Rechtslage nicht grundsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen können, zeigt allein der Umstand, dass es in Hamburg bereits Teil des neuen Landes­fischereigesetzes ist. Das Catch & Release im eigentlichen Sinne, also das Angeln von Anfang an ohne jede Verwertungsabsicht, üblicherweise Trophäenfischerei genannt, stellt im Unterschied hierzu eindeutig einen Konflikt mit dem Tierschutzgesetz dar. Eine solche Trophäen­fischerei wird demnach durch ein Fenstermaß nicht legitimiert. Gleiches kann für das unnötig lange Halten des Fisches außerhalb des Wassers oder das Freisetzen eines gelandeten Fisches, um ihn wiederum zum Vergnügen an den Haken zu bekommen, gelten. Der vernünftige Grund bleibt also nach Einführung einer Fenstermaßregel unverändert.

FliegenFischen: Andere Angler sind nicht begeistert von der Idee, die Forelle des Lebens zurücksetzen zu MÜSSEN. Ist es aus Hegegründen nicht auch ohne Fenstermaß möglich, so einen Fisch zurückzusetzen?

Alexander Seggelke: Das kann ich durchaus verstehen. An dieser Frage kann man ganz gut nachvollziehen, dass die Einführung von einem Entnahmefenster nüchtern betrachtet erst einmal eine Einschränkung für Angler darstellt! Ohne Entnahmefenster kann der Angler, sofern es gesetzlich nicht verboten oder vom Fischereiausübungsberechtigten im Sinne der Hege anders geregelt wurde, selber entscheiden, ob er einen Fisch schonend und umgehend zurücksetzt oder dem Gewässer entnimmt.

FliegenFischen: Vernünftige Gründe für das Angeln sind vor dem Gesetz eigentlich nur Nahrungsmittelgewinn und die Hege von Fischbeständen (Hegefischen). Ist es daher von Gesetzes wegen – ohne ein Küchenfenster – verboten, Fische zurückzusetzen?

Alexander Seggelke: Ganz unabhängig von der Fenstermaßdiskussion ist das Zurücksetzen von Fischen, dort wo nicht explizit über das Fischereigesetz oder den Bewirtschafter anderweitig geregelt, nicht per se verboten. Wenn es aber in diesem Kontext um den Umgang mit einer Kreatur geht, stellt das TSG klar, dass ein bestimmter Umgang mit dem Fisch dann nicht akzeptabel ist, wenn er ausschließlich zum eigenen Vergnügen und unter Ausschluss jeder Bereitschaft, Fische als Nahrungsmittel verwerten zu wollen, erfolgt. Ebenso verlangt das TSG, die Einwirkungen auf den Fisch auf das notwendige Maß zu beschränken. Eine Konfrontation mit dem Tierschutzgesetz kommt also zum Tragen wenn man den Pfad der „guten fachlichen Praxis“ und im Sinne der Gesetze verlässt. Als unvernünftige Verhaltensweisen des Anglers, die mit waidgerechtem Fischen nichts mehr zu tun haben, können, nach Rücksprache mit Rechtsexperten, folgende gehören:

  • das unnötig lange Halten des Fisches außerhalb des Wassers, um die üblichen, der Selbstdarstellung dienenden Fotodokumentationen zu machen
  • das Freisetzen eines angelandeten ­Fisches, um ihn wiederum zum Vergnügen an den Haken zu nehmen.
  • das überflüssige Verlängern eines Drills aus reinem Spaß.
  • das nicht umgehende Töten eines angelandeten, zur Verwertung bestimmten Fisches.
  • das Angeln ohne jede Verwertungs­absicht (bereits in den Fischereigesetzen geregelt)
  • das Töten eines Fisches mit anschließender Entsorgung.

Alle diese Punkte können rechtliche Schritte für den Angler nach sich ziehen, ob mit oder ohne Fenstermaßregelung!

 

Dies ist ein Gastbeitrag aus der Zeitschrift FliegenFischen (Ausgabe Juni/Juli 2020)  FliegenFischen Juni Juli 2020 

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DeutschlandkarteDer Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 25 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen mehr als 500.000 Mitglieder organisiert sind. Der DAFV ist der Dachverband der Angelfischer in Deutschland. Er ist gemeinnützig und anerkannter Naturschutz- und Umweltverband. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 32480 B beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen und arbeitet auf Grundlage seiner Satzung.

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