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Leider befasst sich die Öffentlichkeit zu wenig mit dem Geschehen in unseren Flüssen, die einst die artenreichsten Lebensräume überhaupt waren. Schon gar kein Interesse besteht, bis auf seltene Ausnahmen, der weiteren Degradierung juristisch Einhalt zu gebieten. So werden unter dem Deckmantel des Klimawandels zum Teil in der EU und besonders in Deutschland Privatinteressen bedient, die auch die letzten naturnahen Flüsse Europas auf dem Balkan, nach kürzlich veröffentlichten Studien, zerstören werden.

Umweltsünden als Steuerabschreibungsmodell

Es ist allgemein bekannt, dass zahlreiche, Betreiber (Bundestagsabgeordnete, Richter, Minister, Ärzte, hohe Beamte, Kleinunternehmer usw.) bisher Milliarden Einnahmen durch das EEG hatten, ohne das gemäß Statistik ein Anstieg der Stromerzeugung durch Wasserkraft in den letzten 30 Jahren zu erkennen ist. Einnahmen erzielten sie außerdem oft weniger durch Stromvergütung, sondern durch steuerliche Gewinne/Verluste.

Dazu ein herausragendes Beispiel aus dem Thüringer Natura 2000 Gebiet „Mittleres Schwarzatal“. Die Turbine der 100 KW Wasserkraftanlage drehte sich, wie nach langjähriger Statistik absehbar, seit 1. April 2020 bis 09. Oktober 2020 nicht, weil nur zeitweise im Winter die Abflussmenge der Schwarza über dem Mindestwasserabfluss liegt. Das Umweltministerium lehnt eine gebotene Untersagung nach dem Verwaltungsverfahrensrecht ab. Danach dürfen oder müssen auch Beamte Fehler in Ihrer Garantenstellung für die Umwelt korrigieren. Man darf gespannt sein, ob sich nun der Umweltausschuss im Landtag damit befasst.

7 Monate nutzloser Durchfluss im 560 m langen Kraftwerkskanal führt nahezu zur Trockenlegung der Schwarza am Standort „Rote Mühle“ in Glasbach-Mellenbach. Nach dem Gesetz wohl ein geduldeter Straftatbestand.
Die Daten über die Stromerzeugung sprechen eine deutliche Sprache. Die bisherige EEG-Förderung hat nicht den gewünschten Effekt gebracht, außer fragmentierte und ökologisch amputierte Flüsse.

Bruttostromerzeugung und installierte Leistung von Wasserkraftanlagen in Deutschland

https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/entwicklung-der-erneuerbaren-energien-in-deutschland-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=29

Nach der IEA entspricht die Primärenergie-Versorgung der Primärenergie-Produktion zuzüglich der Importe und abzüglich der Exporte. Danach trägt die Wasserkraft in Deutschland zu vernachlässigende 0,5 % zum Primärstromverbrauch bei. Die vom EEG-geförderte Kleinwasserkraft ist anteilig kaum noch darstellbar und bedeutungslos, wie auch die Deutsche Wasserkraft im EU-Maßstab.

Wirkliche Durchgängigkeit oder ausreichender Fischschutz wurde durch das EEG nicht geschaffen. Die sanktionsbelastete EU-Wasserrahmenrichtlinie ist in weite Ferne gerückt, obwohl diese bereits bis 2015 umzusetzen war.
Die Referentenentwürfe EEG 2021 und WHG § 11 a sollen den Weg frei machen, damit möglichst jede noch so kleine Wasserkraftanlage problemlos genehmigt werden kann, weil nach EEG-Entwurf alle im übergeordneten öffentlichen Interesse und der Sicherheit Strom erzeugen würden. Die übrigen Kriterien für eine Ausnahmeregelung, beste verfügbare Technik, vorherige Einbeziehung in den Bewirtschaftungsplan, Prüfung besserer Umweltalternativen und Nutzenabwägung für eine Ausnahme sollen dadurch weiter in den Hintergrund gedrängt oder ausgeschaltet werden.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das „Durchwinken“ binnen eines oder zwei Jahren noch beschleunigen. Wer soll gegen diese Flut von neuen Anlagen schon klagen, wenn sich schon die Spitzen der großen Umweltverbände bisher zurückhalten.

Eigenes Gesetz ad absurdum geführt

Neben vielen Fakten in der folgenden Stellungnahme des DAFV sei vermerkt, dass das vom Umweltministerium zu verantwortende Wasserhaushaltsgesetz mit den angestrebten Ausnahmen Art. 4 Abs. 7 RL 2000/60/EG (§ 31. 2 WHG) ihr eigenes Gesetz ad absurdum führt und dass EU-Recht unterläuft. Das öffentliche Bekenntnis zur Beibehaltung und Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie vor wenigen Wochen, wird nun offenbar privaten Interessen geopfert. Die Ausnahmen nach Wasserrahmenrichtlinie nach Art. 4 Abs. 7 RL 2000/60/EG sollen nicht an die hohen Anforderungen für die Ausnahmen geknüpft werden, sondern die Regel sein. Gleichzeitig, was in der Öffentlichkeit kaum bekannt ist, werden durch Ausnahmen Art. Abs. 7 alle Schäden an Gewässern gedeckt, sodass sie nicht mehr den Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie unterliegen. Offenbar durch die Beschwerde des DAFV zur Umwelthaftung und die des BUND/Nabu zu Bundeswasserstraßen bei der EU-Kommission im Jahre 2018, gibt es zu beiden Themen neue Gesetzentwürfe.
Die EU-Kommission wurde bereits über die Vorgänge in Deutschland ausführlich unterrichtet.

pdfDAFV Stellungnahme zu den Referentenentwürfen Änderung EEG 2021 und WHG § 11 in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001

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Quelle der Gesetzentwürfe:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-aenderung-des-eeg-und-weiterer-energierechtlicher-vorschriften.html
https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-eines-zweiten-gesetzes-zur-aenderung-des-wasserhaushaltsgesetzes/
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-19/entwurf-gesetz-strassenverkehrsgesetz.pdf?__blob=publicationFile
https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-umweltschadensgesetzes-des-umweltinformationsgese/

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Deutscher Angelfischerverband e.V. (DAFV)

DeutschlandkarteDer Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 25 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen mehr als 500.000 Mitglieder organisiert sind. Der DAFV ist der Dachverband der Angelfischer in Deutschland. Er ist gemeinnützig und anerkannter Naturschutz- und Umweltverband. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 32480 B beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen und arbeitet auf Grundlage seiner Satzung.

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