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Der Europäische Aal (Anguilla anguilla) ist derzeit im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) gelistet. Damit unterliegt sein internationaler Handel strengen Regulierungen. Im Vorfeld der 20. CITES-Vertragsstaatenkonferenz (CoP20) in Usbekistan Ende 2025 hat die Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission im Oktober 2024 alle Vertragsstaaten angeschrieben, in denen der Europäische Aal oder andere Anguilla-Arten vorkommen. Ziel dieser Anfrage war es, zu prüfen, ob eine Hochstufung des Europäischen Aals in Anhang I zum Schutz der Art beitragen könnte. Zudem wurde erwogen, ob alle Anguilla-Arten in Anhang II aufgenommen werden sollten, um den internationalen Handel transparenter und nachhaltiger zu gestalten.

Was würde eine Hochstufung in Anhang I bedeuten?

Eine Aufnahme des Europäischen Aals in CITES Anhang I würde den internationalen kommerziellen Handel mit dieser Art verbieten und folglich Aalfischerei und Aal-Aquakultur massiv einschränken. Da viele europäische Aalzuchtbetriebe auf Glasaalfänge aus dem Ausland angewiesen sind, könnte dies gravierende wirtschaftliche Folgen haben. Gleichzeitig würden aber andere menschengemachte Gefährdungen wie Lebensraumverlust und Wasserkraftnutzung, bestehen bleiben.

Ein Handelsverbot könnte zudem unbeabsichtigte Nebenwirkungen haben: Die europäische Aal-Aquakultur könnte auf andere Arten wie den Amerikanischen Aal (Anguilla rostrata) ausweichen, wodurch diese Art einem zusätzlichen Fischereidruck ausgesetzt wäre. Alternativ könnten sich Aquakulturbetriebe in Länder verlagern, in denen Fang und Aufzucht weiterhin erlaubt ist – ein Prozess, der mit hohen Kosten und Kontrollproblemen verbunden wäre. Eine bessere Alternative zur Hochstufung in Anhang I könnte daher eine Überarbeitung und konsequentere Umsetzung der bestehenden EU-Maßnahmen zur Bestandserholung des Europäischen Aals im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 sein.

Erhöhte Kontrolle durch Aufnahme aller Anguilla-Arten in Anhang II

Eine Listung sämtlicher Anguilla-Arten in CITES Anhang II würde den globalen Aalhandel transparenter machen, indem jeglicher Handel verpflichtend an die CITES-Datenbank gemeldet werden müsste. Dies wäre insbesondere deshalb vorteilhaft, weil die Identifizierung von Aal-Arten, insbesondere im Glasaal-Stadium und in verarbeiteter Form (bspw. Räucheraal oder gegrillte Filets), schwierig ist.

Die bereits 2009 erfolgte Aufnahme des Europäischen Aals in Anhang II hat gezeigt, dass striktere Kontrollmaßnahmen möglich sind. So wurden mit Unterstützung von Europol und dem EU-Aktionsplan gegen illegalen Artenhandel erhebliche Fortschritte erzielt. Ähnliche Maßnahmen wären notwendig, um eine Listung aller Anguilla-Arten wirksam umzusetzen – insbesondere in Ländern mit bislang schwacher Kontrolle.

Allerdings zeigt die bisherige Erfahrung auch, dass zusätzliche Handelsrestriktionen negative Auswirkungen haben können. So führte die Regulierung des Europäischen Aals zu einer verstärkten Nutzung des Amerikanischen Aals und einer weltweiten Zunahme des illegalen Handels mit Glasaalen. Eine umfassende Folgenabschätzung ist daher notwendig, bevor weitere Änderungen an den CITES-Listungen vorgenommen werden. Hierbei sollten sowohl ökologische als auch sozioökonomische Auswirkungen sowie das Risiko einer Ausweitung des illegalen Handels berücksichtigt werden.

Potenzielle Folgen für deutsche Angelfischerverbände

Listung des Europäischen Aals in CITES Anhang I

Eine Listung des Europäischen Aals in CITES Anhang I würde aller Voraussicht nach verhindern, dass kommerzielle Händler und vermutlich auch Behörden und Verbände weiterhin Aale für Besatzmaßnahmen im Europäischen Ausland einkaufen können. In der Folge wären die Ziele der deutschen Aalmanagementpläne, fußend auf der Europäischen Aalverordnung 1100/2007, nicht zu erreichen. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar, warum die Europäische Kommission den CITES-Vertragsstaatenkonferenz eine Idee präsentiert, welche im starken Konflikt mit der Europäischen Gesetzgebung steht und das Ende der seit 2007 durchgeführten Wiederherstellungsmaßnahmen zur Folge hätte.

Listung aller Anguilla-Arten in CITES Anhang II

In Deutschland werden für Besatzmaßnahmen ausschließlich Europäische Aale verwendet. Da dieser bereits seit 2007 in CITES Anhang II gelistet ist, würde sich die Situation in Bezug auf Besatz nicht verändern. Allerdings würde die Kontrolle des Handels Europäischer Aale voraussichtlich von der gesteigerten Sichtbarkeit und Nachverfolgbarkeit der anderen Anguilla-Arten profitieren.

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Der Originaltext ist im Januar 2025 in der wissenschaftlichen Fachzeitschrift ORYX – The International Journal of Conservation erschienen. Der Abschnitt zu den potenziellen Folgen für deutsche Angelfischerverbände wurde dieser deutschen Version hinzugefügt.

Stein FM, Nijman V, Lau MCW, Dekker W (2025). Eels: uncertain impacts of proposed CITES listings. Oryx. Published online 2025:1-1. doi:10.1017/S0030605325000018

Deutscher Angelfischerverband e.V. (DAFV)

DeutschlandkarteDer Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 25 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen mehr als 500.000 Mitglieder organisiert sind. Der DAFV ist der Dachverband der Angelfischer in Deutschland. Er ist gemeinnützig und anerkannter Naturschutz- und Umweltverband. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 32480 B beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen und arbeitet auf Grundlage seiner Satzung.

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