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Wir hatten bereits am 23. April eine erste Information zu der seit kurzem in Kraft getretenen sogenannten Corona- Notbremse des Bundes veröffentlicht. Hierzu erreichen uns von Anglern weiterhin vermehrte Nachfragen, zumal die Formulierungen des Gesetzes in Teilen schwer verständlich sind. Dies gilt insbesondere zu der vom Bundestag noch sehr kurzfristig vor Verabschiedung des Gesetzes eingefügten Zulässigkeit einer allein ausgeübten körperlichen Betätigung zwischen 22 und 24 Uhr.

 

Wie wir bereits darauf hingewiesen haben, ist der Wille des Gesetzgebers in dieser Formulierung nicht eindeutig erkennbar. Nach der Begründung des Gesetzes sollte die Ausgangsbeschränkung die Mobilität in den Abendstunden und bisher stattfindende private Zusammenkünfte zu dieser Zeit im öffentlichen wie auch privaten Raum begrenzen. Die ausnahmsweise zulässige körperliche Betätigung ist nicht näher definiert. Im Gesetzestext sind weder Beispiele genannt, noch ist klar auf sportliches Handeln Bezug genommen.

Die vorliegende Formulierung stellt jedenfalls nur deutlich klar, dass jede Betätigung allein erfolgen muss und jegliche Zusammenkünfte insoweit unzulässig sind. Zunächst ist bei dem vom Gesetz gewählten Begriff aber kein eindeutig relevanter Unterschied erkennbar, wenn jemand zwischen 22 und 24 Uhr allein spazieren geht, allein joggt oder allein zum Gewässer geht und dort allein seine Zeit verbringt. Zu beachten ist allerdings, dass damit keinesfalls eine Nutzung von Auto oder öffentlichem Nahverkehr in der fraglichen Zeit abgedeckt ist.

Klar zusammengefaßt: der Gesetzgeber wollte nicht jede Freizeitbeschäftigung im Freien zwischen 22 und 24 Uhr als Einzelperson gestatten, so dass jeder Angler mit dem Risiko von Bußgeldverfahren nach diesem Gesetz rechnen muß. Dies gilt umso mehr, als das Gesetz nur bei besonders hohen Sieben-Tage-Inzidenzen überhaupt zur Anwendung kommt. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber aber mit dem Text hierzu seine Hausaufgaben nicht besonders gut gemacht.

Wer kontrolliert, ob die Regeln eingehalten werden?

Die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz wird nach wie vor von den zuständigen Landesbehörden – Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Polizei – überwacht. Ist ein Gesetz unklar und sind dessen Voraussetzungen für einen Betroffenen nicht ausreichend erkennbar, so geht dies in der Regel zulasten des Gesetzgebers. Ob die jeweiligen Landesbehörden in ihrer Zuständigkeit hier für den fraglichen Zeitraum 22- 24 Uhr eine ausreichende Rechtsgrundlage für Bußgelder sehen, wird in den Bundesländern möglicherweise unterschiedlich gesehen.

Die Gedbußen sind zudem länderbezogen unterschiedlich hoch ( in Bayern z. B. Teilnahme an einer nicht zulässigen Veranstaltung je Person 500,00€ Bußgeld).

Was ist, wenn ein Bundesland strengere Regeln vorsieht als die sogenannte bundesweite Notbremse? In diesen Fällen gelten die vom Land vorgesehenen strengeren Regeln. Daher sollten alle Betroffenen auch weiterhin die Regelungen vor Ort im Auge behalten und sich zu landesrechtlichen Besonderheiten im Bedarfsfall bei ihrem jeweiligen Landesverband informieren.

Wie schon mitgeteilt, haben wir zur Klärung Anfragen an die Politik gerichtet. Eine belastbare Antwort liegt bis heute nicht vor. Wir können nur dringend an alle appellieren, in diesen Zeiten weiterhin mit Augenmaß und Verantwortung zu handeln.

Deutscher Angelfischerverband e.V. (DAFV)

DeutschlandkarteDer Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 25 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen mehr als 500.000 Mitglieder organisiert sind. Der DAFV ist der Dachverband der Angelfischer in Deutschland. Er ist gemeinnützig und anerkannter Naturschutz- und Umweltverband. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 32480 B beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen und arbeitet auf Grundlage seiner Satzung.

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