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Zuletzt erreichen uns mehrfach Anfragen von leidenschaftlichen Anglern, die fragten, ob ein Zelt oder ein Wetterschutz über Nacht am Wasser auch eine Unterkunft im Sinne des Infektionsschutzgesetzes darstellt.

Wir halten diese Meinung zwar für verständlich, aber rechtlich für deutlich riskant.

 

Was steht im Gesetz?

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Der Aufenthalt einer Person außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist in der Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr des Folgetags untersagt; dies gilt nicht für Aufenthalte, die folgenden Zwecken dienen…

Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum […]

Der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 GG….

-sowie für weitere aufgezählte dringliche Ausnahmefälle […]

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Das bundesweit geltende aktuelle Infektionsschutzgesetz definiert in seinen Regelungen dem Begriff Wohnung oder Unterkunft nicht. Für diese Begriffe gelten auch keine generellen rechtlichen Definitionen, die immer anwendbar sind. Wohnung im steuerrechtlichen Sinn (also z. B. was kann ich z. B. bei Homeoffice absetzen) ist rechtlich ein anderer Begriff als eine Wohnung im strafrechtlichen Sinn (darf die Polizei einfach bei mir so in der Wohnung eine Hausdurchsuchung machen?).

Eine Definition von Wikipedia, wo generell als Unterkunft auch etwa ein Zelt oder ein Unterstand o.ä. vermutet wird, hilft in dieser Frage nicht weiter. Dabei mag es sich um eine sprachliche Definition handeln, die man auch im Duden finden könnte, die aber für das Infektionsschutzrecht nicht bindend ist.

Nach herrschender Meinung in der Literatur ist eine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG der Inbegriff der Räume, die ein Mensch zur Stätte seines andauernden Aufenthalts und/oder Wirkens gemacht und die er der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen hat. (so deutsches Rechtslexikon, Beck-Verlag, 3. Aufl.).

Warum hat der Gesetzgeber dann zusätzlich den Begriff Unterkunft verwendet?

Auch in den amtlichen Begründungen und Erörterungen der Politiker finden sich zunächst keine zusätzlichen Definitionen, weil man von Einigkeit zur Sache ausging. In den Beratungen waren sich aber die Beteiligten einig, dass sich die Sperre darauf bezieht, dass die Leute während der normalen Schlafenszeit in ihren eigenen Wohnungen bleiben sollen. Unterkunft wurde eingefügt als Begriff für einen echten Wohnungsersatz. An Unterkünfte hat man z.B. gedacht beim Krankenhaus – ein Krankenbett ist keine Wohnung, bei Flüchtlingsheimen oder aber bei Übernachtungsmöglichkeiten für Obdachlose, so sind z. B. Obdachlose im Gesetz ausdrücklich aufgeführt.

16 Bundesländer, 16 Auslegungen ...

Auf die Anfrage beim Bundesgesundheitsministerium, wie es sich mit der Ausgangssperre und dem Angeln im Detail verhält, hat der DAFV folgende Antwort erhalten:

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Die Zuständigkeiten für die Festlegung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen liegen aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich bei den Bundesländern, die das Infektionsschutzgesetz (IfSG) als eigene Angelegenheit vollziehen (Artikel 83 Grundgesetz - GG). Wenden Sie sich daher mit individuellen Fragen (z.B. zu Umzügen, Quarantäneregelungen, Besuchsmöglichkeiten in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen …) an die örtlichen Behörden im jeweiligen Bundesland.

Weitergehende Antworten sind nicht möglich.

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Einige Bundesländer haben dieses Thema auf ihren eigenen Internet-Veröffentlichungen etwas deutlicher dargestellt. Zur Erläuterung fügen wir einen Auszug aus den Informationen des Bayerischen Staatsministeriums bei:

Coronavirus: Häufig gestellte Fragen - Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (bayern.de)

"Was bedeutet die nächtliche Ausgangssperre?"

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Die Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt.

Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist dann der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund: […]

Der Aufenthalt in einem Wohnmobil ist während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr kein Grund, sich außerhalb einer Wohnung aufzuhalten. Ein Aufenthalt in einem Wohnmobil mit Übernachtung in selbigem auf einem öffentlichen Platz ist nicht gleichzusetzen mit einem Aufenthalt in einer Wohnung und somit nicht erlaubt.

Dies gilt jedoch nicht für Dauercamper, die ihren Zweitwohnsitz auf dem Campingplatz angemeldet haben und dort übernachten, da hier gerade davon ausgegangen werden kann, dass das Wohnmobil oder Wohnwagen kaum oder nur wenig bewegt wird und insofern also Wohnungsersatz dient. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 der 12. BayIfSMV gilt die Ausgangssperre zudem nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG und § 26 der 12. BayIfSMV jedoch nicht für geimpfte und genesene Personen.

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Ähnlich und noch deutlicher formuliert es das Land Baden-Württemberg unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210423_Auf_einen_Blick_mit_Bundesregelungen_V2.pdf

[blockquote author=""]Ausgangsbeschränkungen für den betroffenen Land- oder Stadtkreis von 22 bis 5 Uhr. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung (dazu gehört auch beispielsweise der zum Haus gehörende Garten) ist dann nur mit triftigen Gründen erlaubt. Z.B.: […][/blockquote]

Nicht alles, wo ich mal einige Zeit oder Nächte als Freizeit verbringen möchte, ist daher einfach eine Unterkunft im Sinn des Infektionsschutzgesetzes. Ob das beim Angeln alleine am Gewässer nun im Sinne der Vermeidung von zusätzlichen Kontakten Sinn ergibt und damit verhältnismäßig ist, bleibt fragwürdig.

Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass das Bundesgesetz zur Notbremse ja weiterhin von den örtlichen Behörden in den Ländern vollzogen wird. Letztlich werden diese Behörden auslegen, ob ein nächtlicher Aufenthalt auf einem Schiff oder in sonstigen abgegrenzten Räumlichkeiten außerhalb der eigenen Wohnung mit einem Bußgeld zu ahnden ist. Dieses Risiko je nach örtlicher Situation besteht weiterhin und muss der Einzelne für sich abwägen.

Deutscher Angelfischerverband e.V. (DAFV)

DeutschlandkarteDer Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 25 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen mehr als 500.000 Mitglieder organisiert sind. Der DAFV ist der Dachverband der Angelfischer in Deutschland. Er ist gemeinnützig und anerkannter Naturschutz- und Umweltverband. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 32480 B beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen und arbeitet auf Grundlage seiner Satzung.

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