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Brandungsangler mit zwei Ruten an einem sonnigen Sandstrand, darüber der Schriftzug „Heimische Köder statt asiatischer Würmer“
Brandungsangeln an der Küste: Wer Würmer als Köder nutzt, sollte auf deren Herkunft achten. Foto: DAFV

In Angelgeschäften an der Ostseeküste sind lebende Seeringelwürmer asiatischer Herkunft als Köder aufgetaucht. Das Landwirtschaftsministerium in Kiel bittet Anglerinnen, Angler und den Fachhandel um Zurückhaltung.

Ende Juli 2026 wandte sich ein Angelgerätehändler an die Fischereiaufsicht des Landes Schleswig-Holstein. Ein französischer Großhändler für lebende Meereswürmer, der die Angelgeschäfte an der Küste bereist, hatte dort Proben hinterlassen, darunter Würmer einer in Europa nicht heimischen Art.

Der verantwortungsbewusste Angelgerätehändler hatte sich an die Behörde gewandt, um zu erfragen, ob mit diesen Ködern rechtlich alles in Ordnung ist. Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein hat den DAFV auf den Fall aufmerksam gemacht und um Unterstützung gebeten, Anglerinnen und Angler sowie den Handel für das Thema zu sensibilisieren. Dem kommen wir gern nach.

Um welche Würmer geht es?

Es handelt sich um Perinereis aibuhitensis (auch Nereis aibuhitensis), einen Seeringelwurm aus dem Nordwestpazifik und dem Indischen Ozean. Er wird unter anderem in China, Korea und Thailand in Aquakultur gezüchtet und weltweit als Lebendköder gehandelt. In Deutschland ist die Art bislang nicht nachgewiesen. Im Informationssystem für marine Neobiota MARLIN ist sie nicht erfasst.

Dass der Wurm hier keinen Schaden anrichten würde, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. In Portugal, wohin er ebenfalls als Köder importiert wurde, gilt er als etabliert. Eine dortige Studie legt nahe, dass er heimische Arten wie den Seeringelwurm Hediste (Nereis) diversicolor, der auch in unserer Ostsee lebt, durch Konkurrenz oder Fraß beeinträchtigen könnte (Fidalgo e Costa et al., 2006). Weltweit werden gebietsfremde Borstenwürmer zunehmend über den Köderhandel verbreitet und können Lebensräume und Nahrungsnetze deutlich verändern (Çinar, 2013).

Lebende grünlich-braune Seeringelwürmer in einer Kunststoffschale mit rotem Papierschnitzel-Substrat
Eine der Köderproben, die ein französischer Großhändler im Juli 2026 an der Küste hinterließ. Foto: LLnL 2026

Hinzu kommt ein zweites Risiko: Würmer aus asiatischer Aquakultur können Krankheitserreger mitbringen. Eine Risikoanalyse der Fischereibehörde des US-Bundesstaates Maine nennt unter anderem das White-Spot-Syndrom-Virus (WSSV), das für Garnelen und andere Krebstiere gefährlich ist (Maine DMR, 2024).

Zur Redlichkeit gehört: Eine offizielle Bewertung, ob die Art in Deutschland invasiv wäre, liegt nicht vor. Gerade deshalb gilt das Vorsorgeprinzip. Ist eine gebietsfremde Art erst einmal im Watt oder in der Ostsee etabliert, lässt sie sich praktisch nicht mehr entfernen.

Was gilt rechtlich in Deutschland?

Grundlage des Umgangs mit invasiven Arten ist die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, die seit dem 1. Januar 2015 gilt. Für die Arten der sogenannten Unionsliste sind Einfuhr, Haltung, Handel und Freisetzung verboten (Art. 7). Seit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 vom August 2025 umfasst diese Liste 114 Tier- und Pflanzenarten. Deutschland ist zudem verpflichtet, Einschleppungspfade zu analysieren und Aktionspläne aufzustellen (Art. 13), ein Früherkennungssystem zu betreiben (Art. 16), neu auftretende Arten rasch zu beseitigen (Art. 17) und weit verbreitete Arten zu managen (Art. 19). Bekannte Beispiele aus dem Gewässerbereich sind der Signalkrebs und die Chinesische Wollhandkrabbe.

Perinereis aibuhitensis steht nicht auf der Unionsliste. Die EU-Verbote greifen daher nicht. Unabhängig davon gilt das Bundesnaturschutzgesetz: Nach § 40 Abs. 1 BNatSchG bedarf das Ausbringen von Tieren in der freien Natur der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten nicht auszuschließen ist. Nach § 40 Abs. 3 BNatSchG kann die Behörde anordnen, ungenehmigt ausgebrachte Tiere zu beseitigen.

Hinzu kommt das Fischereirecht der Länder. So dürfen etwa nach § 8 der schleswig-holsteinischen Binnenfischereiverordnung in offenen Binnengewässern nur Fische heimischer und nicht gebietsfremder Arten als Köder verwendet werden. Der Handel mit Ködern, die landesrechtlich keine Fische sind, ist davon allerdings nicht umfasst.

Kurz gesagt: Der Handel mit diesen Würmern ist nicht verboten. Unbedenklich ist er deshalb noch lange nicht. Die gezielte Freisetzung regelt das Bundesnaturschutzgesetz.

Was Angler und Handel tun können

Weiße Kunststoffbox voller frisch gegrabener rötlicher Würmer im Watt
Frische Wattwürmer aus heimischen Beständen sind ein bewährter Köder beim Brandungsangeln. Foto: DAFV
  • Heimische Köder kaufen. Wattwurm und Seeringelwurm aus heimischen Beständen sind bewährt und fängig. Fragen Sie im Fachhandel nach der Herkunft der Würmer.
  • Keine Köderreste ins Wasser. Übrig gebliebene Würmer, Verpackungsmaterial, Algen, Sand oder Hälterwasser gehören in den Restmüll, nicht ins Meer und nicht an den Strand.
  • Im Zweifel nachfragen. Händler, die unsicher sind, wenden sich an die Fischereiaufsicht oder an die Spezialisten der Landesumweltämter.
  • Auffälligkeiten melden. Wer ungewöhnliche Würmer oder andere gebietsfremde Arten beobachtet, kann sich zum Beispiel an die folgenden Stellen wenden.

Meldestellen für gebietsfremde Arten

  • Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein (LfU): Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
    Meldeportal für invasive gebietsfremde Arten. Fotos sind für die Verifizierung hilfreich.
  • Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN): Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
    Meldungen über die niedersächsische Plattform IASNI oder direkt per E-Mail. Genauer Fundort und Foto sollten angegeben werden.
  • Bundesamt für Naturschutz (BfN): Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
    Bei konkreten Funden vor Ort verweist das BfN grundsätzlich auf die zuständigen Landes- bzw. Unteren Naturschutzbehörden. Für den Meeresnaturschutz in der deutschen AWZ ist das BfN unmittelbar zuständig.

Sicht des DAFV

Wie schwer sich eingeschleppte Arten wieder zurückdrängen lassen, erleben Angler seit Jahren: Die Schwarzmundgrundel hat sich in der Ostsee und vielen Flüssen massenhaft ausgebreitet, der Signalkrebs verdrängt den heimischen Edelkrebs, und die Ausbreitung des Buckellachses in Nordeuropa verfolgen wir gemeinsam mit der European Anglers Alliance mit großer Sorge. Vorsorge ist hier immer günstiger als Nachsorge.

Blauer Wurmgabelstiel im nassen Wattboden, daneben frisch ausgegrabene rote Würmer
Köderwürmer, beim Graben im Watt freigelegt. Foto: DAFV

„Wir Angler sind oft die Ersten, die Veränderungen am Wasser bemerken. Wir sollten nicht Teil des Problems sein, sondern Teil der Lösung. Wer asiatische Würmer an unsere Küsten bringt, riskiert möglicherweise Schäden, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen.“

Alexander Seggelke, Geschäftsführer des Deutschen Angelfischerverbandes e. V. (DAFV)

Quellen

  • Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 (vierte Aktualisierung der Unionsliste, in Kraft seit 7. August 2025)
  • § 40 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Bundesamt für Naturschutz: EU-Verordnung 1143/2014
  • Çinar, M. E. (2013): Alien polychaete species worldwide: current status and their impacts. Journal of the Marine Biological Association of the United Kingdom 93(5), 1257–1278
  • Fidalgo e Costa, P. et al. (2006): The market features of imported non-indigenous polychaetes in Portugal and consequent ecological concerns. Scientia Marina 70S3, 287–292
  • Maine Department of Marine Resources (2024): Risk Analysis on Perinereis aibuhitensis
  • MARLIN – Informationssystem für marine Neobiota