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Antrag unter dem Titel: "Änderung des § 36 Absatz 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu schwimmenden Solaranlagen"

Am vergangenen Freitag (26.09.2025) hat der Bundesrat die oben genannten Antrag[1] verabschiedet. Damit setzt sich eine Initiative Nordrhein-Westfalens durch, die die Umweltauflagen für schwimmende Photovoltaikanlagen (Floating-PV, FPV) deutlich lockert. Besonders auffällig: Drei Bundesratsausschüsse – der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) sowie der Wirtschaftsausschuss (Wi) – hatten in ihren Empfehlungen[2] eine wesentlich ausgewogenere Lösung vorgeschlagen, die aus Sicht der Angelfischerei und des Gewässerschutzes tragfähiger gewesen wäre. Dennoch setzte sich leider die ursprüngliche, weniger restriktive Fassung durch.

Hintergrund und Ziele

Bereits in den Jahren der Ampelkoalition war FPV ein wichtiges Thema für den DAFV.

Die Initiative Nordrhein-Westfalens zielt darauf ab, den Ausbau schwimmender Photovoltaikanlagen zu erleichtern und die Energiewende durch die sogenannte „Doppelnutzung“ von Gewässerflächen zu beschleunigen. Auf den ersten Blick erscheint dies als pragmatischer Schritt zur Förderung erneuerbarer Energien. Für den DAFV ist jedoch entscheidend, dass ökologische Risiken nicht ignoriert werden.

Wasserflächen sind sensible Lebensräume: Sie bieten Fischbeständen, Vögeln und anderen Wasserorganismen Nahrung, Schutz und Fortpflanzungsmöglichkeiten. Veränderungen der Wasseroberfläche, des Lichteinfalls oder der Sauerstoffverhältnisse können fatale Auswirkungen haben – nicht nur auf die Artenvielfalt, sondern auch auf die Nutzung durch Angler. Der DAFV vertritt die Interessen der Binnen- und Küstengewässernutzenden und setzt sich seit Jahren für einen vorsorgenden Gewässerschutz ein

Was beinhaltet der Antrag?

Die verabschiedete Drucksache erlaubt unter anderem:

  • Wegfall der verpflichtenden Einzelprüfung, die bisher für jedes Projekt zwingend war,
  • Erhöhung der zulässigen Flächenabdeckung über die bisher erlaubten 15 % hinaus,
  • Reduzierung des verpflichtenden Uferabstands von 40 m auf eine geringere Distanz.

Damit könnten schwimmende Solaranlagen künftig einfacher genehmigt werden, ohne dass die spezifischen ökologischen Bedingungen am Standort ausreichend bewertet werden. Dies widerspricht dem Vorsorgeprinzip, das in der Wasserrahmenrichtlinie und im Wasserhaushaltsgesetz verankert ist.

Besonders auffällig ist die Ungleichbehandlung im Vergleich zu landgestützten PV-Anlagen. Für Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen gelten weiterhin umfassende Prüf- und Genehmigungsverfahren. Für Projekte auf sensiblen Gewässern, die direkt in aquatische Ökosysteme eingreifen, sollen diese Hürden nun deutlich niedriger sein – eine Entscheidung, die sowohl fachlich als auch politisch schwer nachvollziehbar ist.

Warum das problematisch ist?

Die ökologischen Folgen großer FPV-Anlagen sind noch nicht umfassend untersucht. Bekannte Risiken umfassen:

  • Abschattung der Wasseroberfläche, was das Pflanzenwachstum unterdrückt, und die Sauerstoffversorgung reduziert.
  • Veränderungen der Wasserzirkulation, die Nährstoffverteilung und Temperatur beeinflussen.
  • Beeinträchtigung von Fischbeständen und Laichplätzen, insbesondere in sensiblen Binnengewässern.

Ohne verpflichtende Einzelprüfung und standortangepasste Vorgaben steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Projekte umgesetzt werden, die die Ökosysteme erheblich belasten. Gleichzeitig könnten teure Renaturierungsmaßnahmen und bereits investierte Ressourcen konterkariert werden.

Der Deutsche Angelfischerverband e.V. warnt nachdrücklich vor den Folgen der neuen Regelungen:

Keine Energiewende auf Kosten der Gewässerökologie: Ökologische Risiken müssen weiterhin geprüft und minimiert werden.

Erhalt der verpflichtenden Einzelprüfung: Jedes Projekt muss standortbezogen bewertet werden.

Aktive Einbindung der Angelfischerei: Der DAFV und seine Mitgliedsverbände müssen frühzeitig in Planung, Genehmigung und Monitoring eingebunden werden.

Gleichbehandlung bei Genehmigungen: FPV-Anlagen auf Wasserflächen dürfen nicht mit geringeren Anforderungen genehmigt werden als landbasierte PV-Projekte.

Die Entscheidung des Bundesrates zeigt, wie wichtig es ist, dass Fachverbände wie der DAFV ihre Expertise einbringen und auf mögliche negative Folgen hinweisen. Nur so kann eine Energiewende realisiert werden, die sowohl den Klimazielen als auch dem Schutz der Gewässer gerecht wird.

Was kommt als Nächstes?

Nach der Verabschiedung im Bundesrat wird die Initiative nun an die zuständigen Ausschüsse im Bundestag weitergeleitet. Dort finden Beratungen und voraussichtlich öffentliche Anhörungen statt, in denen auch Fachverbände gehört werden. Der DAFV wird diese Gelegenheit nutzen, um seine fachliche Expertise einzubringen und auf die Notwendigkeit standortgerechter Prüfungen hinzuweisen.

 

[1] Bundesrat Drucksache 214/25

[2] Bundesrat Drucksache 214/1/25

Deutscher Angelfischerverband e.V. (DAFV)

DeutschlandkarteDer Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 25 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen mehr als 500.000 Mitglieder organisiert sind. Der DAFV ist der Dachverband der Angelfischer in Deutschland. Er ist gemeinnützig und anerkannter Naturschutz- und Umweltverband. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 32480 B beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen und arbeitet auf Grundlage seiner Satzung.

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