Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) unter der Leitung von Bundesministerin Reiche hat den Referentenentwurf zur Novellierung des Gesetzes zum Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor vorgelegt – das EEG 2027. Ziel ist ein planbarer, kosteneffizienter, netzverträglicher und marktorientierter Ausbau von Wind- und Solarenergie, mit dem der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80 Prozent steigen soll. Für viele Erzeugungsarten sieht der Entwurf eine deutliche Marktorientierung vor: Kleinanlagen unter 25 Kilowatt sollen künftig grundsätzlich keine Marktprämie mehr erhalten, da sie für die Systemintegration als nicht mehr relevant gelten.
Kleinwasserkraft trägt nicht zur nennenswerten Stromerzeugung bei
Dazu hat der Deutsche Angelfischerverband e. V. (DAFV) am 22.07.2026 Stellung bezogen und mit Nachdruck auf die hochproblematische Förderung der Wasserkraft hingewiesen. Grundlegend erinnert der Dachverband der deutschen Anglerinnen und Angler daran, dass zwei Jahrzehnte EEG-Förderung nicht zu einer nennenswerten Steigerung der Wasserkraftstromerzeugung geführt haben: Kleinwasserkraft trägt weiterhin weniger als 0,5 Prozent zur Nettostromerzeugung bei. Zugleich bleiben zentrale gewässerökologische Anforderungen – etwa die Ausnahmeprüfung nach Art. 4 Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie sowie die §§ 33 bis 35 des Wasserhaushaltsgesetzes – in der Praxis weitgehend unbeachtet.
Marktprämie ist Eingeständnis dauerhafter Förderabhängigkeit von Kleinwasserkraftanlagen
Besonders kritisch bewertet der DAFV die vorgeschlagene Neuregelung in § 20 Absatz 1 EEG 2027: Während eine Marktprämie für alle übrigen Neuanlagen (PV, Windkraft) unter 25 Kilowatt Leistung konsequent entfällt, sieht der Entwurf für ertüchtigte Kleine Wasserkraftanlagen ausdrücklich eine Ausnahme vor. Diese Anlagen sollen unabhängig von ihrer Größe weiterhin eine Marktprämie erhalten, wenn sie nach § 40 Absatz 2 EEG 2027 als neu in Betrieb genommen gelten. Der Entwurf begründet dies mit den vergleichsweise hohen Ertüchtigungskosten kleiner Bestandsanlagen und einem möglichen Beitrag zur Netzstabilität als Ergänzung zur schwankenden Photovoltaik-Einspeisung.
Der DAFV hält diese Argumentation für nicht tragfähig. Die eigentlich als Bagatellschwelle gedachte 25-Kilowatt-Grenze wird, sollte die Gesetzesnovellierung in dieser Form vom Bundestag verabschiedet werden, ausgerechnet für die ökologisch schädlichste Erzeugungsform wieder aufgehoben, ohne dass eine vernünftige Güterabwägung oder eine ökologische Folgenbetrachtung überhaupt stattfindet. So verzichtet die von der Bundesregierung am 29.07.2026 verabschiedete Gesetzesnovelle auf die Berücksichtigung wesentlicher Aspekte der aquatischen Ökologie im Kontext der Energiegewinnung mittels Kleines Wasserkraft. Dabei ist aus ökologischer Perspektive gerade die Gewährleistung der Durchgängigkeit von Fließgewässern essenziell. Diverse Fischarten, gerade solche, die als Wanderfische auf die umfängliche Passierbarkeit heimischer Fließgewässer angewiesen sind, benötigen zur Überwindung von Querbauwerken adäquate Aufstiegs- und Abstiegsmöglichkeiten sowie Schutzmaßnahmen, die gewährleisten, dass keine Ansaugung und Verstümmelung durch Turbinen erfolgt. Gegenwärtig handelt es sich bei der Fischmortalität an Turbinen und dem Sedimenthaushalt im unmittelbaren Umfeld von Querbauwerken um erhebliche Einschränkungen der Gewässergesundheit. Angesichts des verschwindend geringen Beitrags der Kleinwasserkraft zur Stromversorgung überzeugt auch das vom BMWE angeführte Argument der Netzstabilität nicht. Aus Sicht des DAFV zementiert die im Gesetzesentwurf eingearbeitete Ausnahmeregelung stattdessen die dauerhafte Förderfähigkeit gerade jener Anlagen, die ökologisch am ungünstigsten sind und die darüber hinaus ohne die Fortführung der Förderung gar keine Wirtschaftlichkeit erreichen.
Forderung: Keine Pauschalförderung, sondern verbindliche Einzelfallprüfung entlang geltender Umweltstandards
Der DAFV fordert daher die ersatzlose Streichung von § 40 EEG 2027 und ein Ende jeglicher EEG-Förderung für Wasserkraft, mindestens aber die Streichung der Ausnahme für ertüchtigte Kleinwasserkraftanlagen in § 20 Absatz 1. Zudem betont der Verband mit Nachdruck die Notwendigkeit einer verbindlichen und dokumentierten Ausnahmeprüfung nach Wasserrahmenrichtlinie und Wasserhaushaltsgesetz vor jeder künftigen Förderentscheidung sowie die Berücksichtigung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung, unter anderem zum Fall „Schwarze Sulm“.
Aus Sicht des DAFV konterkariert der vorliegende Entwurf sowohl die im Koalitionsvertrag verankerte Nationale Wasserstrategie als auch die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Für Anglerinnen und Angler, die intakte und durchgängige Flusslandschaften als Lebensgrundlage heimischer Fischbestände besonders zu schätzen wissen, bleibt die Wasserkraftförderung damit ein zentrales energiepolitisches Streitthema im weiteren Gesetzgebungsverfahren.
Hier finden sie die Stellungnahme als Download: DAFV Stellungnahme zum Referentenentwurf EEG27
