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EU-Ratsentscheidung zu den Fangquoten für den Atlantik und die Nordsee 2018.

Am 12.12.2017 hat die Europäische Kommission nach 24 stündiger Verhandlung über die Fangquoten für das Jahr 2018 im Atlantik und der Nordsee entschieden. Nach der Quotenentscheidung für die Ostsee vom Oktober, wurden damit nun auch die sogenannten zulässigen Gesamtfangmengen für die Nordsee und den Nordost-Atlantik festgesetzt.

 

Schutzmaßnahmen für den Europäischen Aal

Laut einer Presseerklärung der EU sieht die Übereinkunft eine Regelung für den Schutz der kritischen Bestände des europäischen Aals vor. Die Mitgliedsstaaten werden aufgefordert im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Januar 2019 ein dreimonatiges Fangverbot für Aale von 12cm oder mehr zu erlassen. Der genaue Zeitraum soll der EU bis zum 1. Juni 2018 mitgeteilt werden. Das Fangverbot soll laut Presseinformation des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nur für die kommerzielle Fischerei in allen Meeresgewässern der europäischen Union einschließlich der Ostsee gelten. Das von der Kommission vorgeschlagene pauschale Aalfangverbot fand keine Mehrheit im Rat, da es die positiven Wirkungen der Aalmanagementpläne nicht hinreichend berücksichtigte. Das generelle Fangverbot und die Beschränkung der Angelfischerei für die Nord- und Ostsee und im Inland wären damit vom Tisch.

Wie auch vom DAFV in seinem „offenen Brief an Landwirtschaftsminister Schmidt“ gefordert, sollen zum Schutz der Aale die bestehenden Aal-Managementpläne und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen in Zukunft noch konsequenter verfolgt werden. „Im Hinblick auf die kritische Bestandsentwicklung, begrüßt der DAFV die Entscheidung. Abwandernde Blankaale, welche das Meer erreicht haben, sollten eine möglichst hohe Chance bekommen ihre 5000km entfernten Laichgründe in der Sargasso-See auch zu erreichen. Generelle Fangverbote, wie ursprünglich vorgeschlagen, wären keine zielführende Lösung gewesen.“, so Dr. Christel Happach-Kasan, Präsidentin des Deutschen Angelfischerverband e.V.

Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt sprach in diesem Zusammenhang von einem schwierigen Kompromiss und fügte hinzu: „Besonders begrüße ich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Fangs und Exports von Glasaalen zu verstärken.“. Eine der Kernforderungen, welche auch der DAFV wiederholt gegenüber der Politik angemahnt hat.

Ganzjähriges „catch and release“ für den Wolfsbarsch beschlossen

Für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsche soll ab 2018 in der Keltischen See, dem Ärmelkanal, der Irischen See und der südlichen Nordsee das „bag-limit“ von einem Wolfsbarsch abgeschafft und ein ganzjähriges „catch and release“ für Angler gelten. Es bleibt abzuwarten, wie Deutschland diese Vorgabe der EU in nationales Recht umsetzt. Im Golf von Biskaya soll das „bag-limit“ für Freizeitfischer reduziert werden. Für die Berufsfischerei wurden zusätzliche Beschränkungen beim Fangzeug und ein zweimonatiges Fangverbot während der Laichzeit beschlossen.

Die Petition der EAA (zu der auch der DAFV aufgerufen hat) gegen eine weitere Beschränkung der Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch wurde bis heute von ca. 11.500 Anglern aus ganz Europa unterzeichnet. Anscheinend nicht genug.

Es bleibt festzustellen, dass die Angler immer mehr in die gemeinsame Fischereipolitik (GFP) der Europäischen Kommission einbezogen und damit strenger reguliert werden. In diesem Sinne kommt eine starke Interessenvertretung der europäischen Angler auf Ebene der EU immer mehr Bedeutung zu. Der DAFV wird als Mitglied der European Anglers Alliance (EAA) auch in Zukunft die Interessen der deutschen Angler auf EU-Ebene vertreten.

Deutscher Angelfischerverband e.V. (DAFV)

DeutschlandkarteDer Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 25 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen mehr als 500.000 Mitglieder organisiert sind. Der DAFV ist der Dachverband der Angelfischer in Deutschland. Er ist gemeinnützig und anerkannter Naturschutz- und Umweltverband. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 32480 B beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen und arbeitet auf Grundlage seiner Satzung.

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