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Kinderschutzkonzept
Leitbild
Die DAFV-Jugend ist die Jugendorganisation im Deutschen Angelfischerverband e. V. (DAFV). Sie übernimmt als Jugendorganisation Verantwortung für Kinder und Jugendliche in allen von der DAFV-Jugend selbst verantworteten Angeboten, Maßnahmen und Aktivitäten auf Bundesebene.
Unsere Arbeit lebt von Vertrauen, Gemeinschaft und Begeisterung für die Natur. Damit Kinder und Jugendliche sich in allen verbandlichen Zusammenhängen sicher, respektiert und wertgeschätzt fühlen, verpflichten wir uns zu einem aktiven und umfassenden Schutzauftrag.
Kinderschutz bedeutet für die DAFV-Jugend:
- Null Toleranz gegenüber jeder Form von Gewalt, Missbrauch, Diskriminierung oder Vernachlässigung.
- Prävention statt Reaktion: Wir schaffen sichere Strukturen, klare Regeln und geschulte Ansprechpersonen, um Risiken vorzubeugen.
- Respekt und Wertschätzung gegenüber jedem Kind und Jugendlichen, unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder körperlichen Voraussetzungen.
- Beteiligung und Mitbestimmung: Kinder und Jugendliche sollen ihre Rechte kennen, ihre Meinung äußern und Gehör finden.
- Transparenz und Verantwortung: Alle in der DAFV-Jugend tätigen Personen, verpflichten sich zu diesem Leitbild. Im Verdachtsfall handeln wir klar, konsequent und zum Wohl der Kinder.
Unser Ziel ist es, in allen Strukturen der DAFV-Jugend Räume zu schaffen, in denen Kinder und Jugendliche positive Erfahrungen machen, ihre Persönlichkeit entwickeln und sich sicher entfalten können. Die DAFV-Jugend setzt mit diesem Kinderschutzkonzept verbindliche Standards für alle eigenen Maßnahmen auf Bundesebene. Zugleich versteht sich die DAFV-Jugend als Impulsgeber und empfiehlt seinen Mitgliedsverbänden, diese Grundsätze ebenfalls in ihrer Kinder- und Jugendarbeit zu berücksichtigen.
Prävention
Prävention bedeutet für uns, Risiken frühzeitig zu erkennen und durch klare Regeln und Strukturen zu verhindern, dass es überhaupt zu Grenzverletzungen kommt.
Alle Verantwortlichen, die im Rahmen von Maßnahmen der DAFV-Jugend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, verpflichten sich, deren Rechte zu achten, Nähe und Distanz verantwortungsvoll zu gestalten und ihre Vorbildfunktion ernst zu nehmen. Grundlage dafür ist ein verbindlicher Verhaltenskodex, mit dem jede Person vor Beginn ihrer Tätigkeit bestätigt, dass sie die Grundsätze verstanden hat und einhält.
Darüber hinaus gehören zur Prävention verpflichtend:
- die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für alle volljährigen Mitarbeitenden,
- regelmäßige Schulungen zur Prävention sexualisierter Gewalt und Kinderschutz,
- die Benennung von Kinderschutzbeauftragten auf Verbandsebene.
Verhaltenskodex für Betreuungspersonen der DAFV-Jugend bei bundesweiten Maßnahmen
Alle Personen, die im Rahmen der DAFV-Jugend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, verpflichten sich zur Einhaltung des verbindlichen Verhaltenskodex. Dieser enthält klare Regeln zum respektvollen Umgang, zur Wahrung von Nähe und Distanz, zum Schutz der Privatsphäre, zum Sprachgebrauch, zum Umgang mit Social Media, zur Aufsichtspflicht sowie zur Meldung von Verdachtsfällen.
Der Verhaltenskodex ist verbindlicher Bestandteil dieses Kinderschutzkonzeptes. Er gilt für alle haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen bei Maßnahmen der DAFV-Jugend und wird vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anerkannt.
Verstöße gegen den Verhaltenskodex werden von der Bundesjugendleitung geprüft und können, abhängig von Schwere und Art, zu Klärungsgesprächen, Abmahnungen und/oder dem Ausschluss von weiteren Tätigkeiten führen.
Erweitertes Führungszeugnis
Alle volljährigen Personen legen ein erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) vor. Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich durch die damit beauftragten Mitarbeitenden der Geschäftsstelle, welche diese dokumentieren. Bei Veranstaltungen mit Übernachtung müssen alle volljährigen Teilnehmer, die aktiv Kinder und Jugendliche betreuen, ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine Personen mit einschlägigen Vorstrafen Zugang zu Kindern und Jugendlichen erhalten. Die Vorlage erfolgt alle 2 Jahre und ist eine verbindliche Voraussetzung für die Übernahme von Aufgaben in der Kinder- und Jugendarbeit. Für Jugendliche ab 16 Jahren ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses empfohlen, aber nicht verpflichtend, da sie in der Regel unter Aufsicht erfahrener Betreuer arbeiten und die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses nur mit Zustimmung der Eltern möglich ist.
Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeitenden der DAFV-Jugend
Ein wirksamer Kinderschutz setzt voraus, dass alle in der DAFV-Jugend tätigen Personen für mögliche Risiken sensibilisiert sind und sicher im Umgang mit Kindern und Jugendlichen handeln können. Deshalb wird die DAFV-Jugendleitung regelmäßig zu folgenden Themen geschult:
- Grundlagen der Prävention sexualisierter Gewalt, Rechte von Kindern und Jugendlichen,
- Nähe- und Distanzverhalten in der Jugendarbeit,
- Verhalten im Verdachtsfall und Meldewege.
Soweit möglich, nutzt die DAFV-Jugend bestehende Schulungsangebote, Fachstellen oder anderer anerkannter Träger. Ziel ist es, das Team sowohl fachlich als auch in der Haltung zu stärken, um eine sichere und kindgerechte Betreuung in allen Angeboten zu gewährleisten.
Kinderschutzbeauftragte
Die DAFV-Jugendleitung benennt Kinderschutzbeauftragte als zentrale Ansprechpersonen. Es wird angestrebt, mindestens zwei Ansprechpersonen, vorzugsweise geschlechterparitätisch, zu benennen. Sie sind für Kinder, Jugendliche, Eltern sowie für alle Personen, die im Rahmen von DAFV-Jugend-Maßnahmen tätig sind, bekannt. Ihre Aufgaben sind die Dokumentation von Hinweisen, die Beratung von Mitarbeitenden, die Weiterleitung an Fachstellen sowie die Begleitung von Kindern und Jugendlichen bei Bedarf.
Die Kontaktdaten der Kinderschutzbeauftragten werden veröffentlicht und innerhalb des DAFV kommuniziert.
Risiko- und Gefährdungsanalyse
Die DAFV-Jugend analysiert regelmäßig die spezifischen Risiken ihrer Angebote und Maßnahmen, um Gefährdungen für Kinder und Jugendliche frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Typische Risikobereiche in der bundesweiten Jugendarbeit der DAFV-Jugend sind insbesondere:
- Veranstaltungen mit Übernachtung (z. B. Schlafsituationen, sanitäre Anlagen),
- Aktivitäten an und auf Gewässern,
- Umkleide- und Rückzugsbereiche,
- Fahrgemeinschaften und Transfers,
- Situationen mit Einzelbetreuung,
- digitale Kommunikation und Nutzung sozialer Medien.
Bei der Planung jeder bundesweiten Maßnahme werden diese Risiken berücksichtigt und durch organisatorische, personelle und pädagogische Maßnahmen minimiert (z. B. klare Aufsichtskonzepte, Mehr-Personen-Prinzip, transparente Regeln, geschlechtergerechte Betreuung).
Die Risikoanalyse ist Bestandteil der Veranstaltungsplanung und wird bei Bedarf an die jeweiligen Rahmenbedingungen angepasst.
Personal & Qualifikation
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hängt entscheidend von den Personen ab, die Verantwortung in der Betreuung übernehmen. Die DAFV-Jugend stellt daher klare Anforderungen an Auswahl, Qualifikation und kontinuierliche Schulung aller Personen, die in bundesweiten Maßnahmen oder Angeboten der DAFV-Jugend mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
Auswahl und Eignung von Mitarbeitenden und der Bundesjugendleitung der DAFV-Jugend
Alle Personen, die innerhalb der DAFV-Jugend im Rahmen von Maßnahmen und Angeboten Verantwortung für Kinder und Jugendliche übernehmen, müssen über die notwendige fachliche Kompetenz und persönliche Eignung verfügen. Volljährige Personen legen zu Beginn ihrer Tätigkeit ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vor. Jugendliche ab 16 Jahren arbeiten in der Regel unter Aufsicht erfahrener Betreuer; die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist empfohlen, jedoch nicht verpflichtend.
Qualifikationen
Die DAFV-Jugend stellt sicher, dass in allen Maßnahmen und Angeboten stets Personen mit gültiger Jugendleiter*innen-Card (JuLeiCa) und Kenntnissen im Kinderschutz beteiligt sind. Hierbei kann die DAFV-Jugend aktiv durch organisatorische und gegebenenfalls finanzielle Förderung die Teilnahme an Schulungen fördern, um eine hohe Qualifikation und Sensibilisierung dauerhaft sicherzustellen.
Schulungen und Fortbildungen
Die DAFV-Jugend stellt eine fachliche Basis im Kinderschutz bereit und bietet Schulungen und Informationsangebote an.
Schulungen zum Thema Kinderschutz und Prävention sexualisierter Gewalt sind für alle verantwortlichen Personen verpflichtend und sollen in der Regel mindestens alle drei Jahre aufgefrischt werden. Neue Mitarbeitende nehmen vor oder zeitnah zu Beginn ihrer Tätigkeit an einer entsprechenden Schulung teil.
Rolle und Verantwortung der Mitarbeitenden
Alle Mitarbeitende der DAFV-Jugend übernehmen eine klare Vorbildfunktion. Sie handeln respektvoll, verantwortungsbewusst und im Sinne der Werte der DAFV-Jugend.
Beschwerdewege & Beteiligung
Kinder und Jugendliche werden altersgerecht über ihre Rechte informiert. Dazu gehören insbesondere:
- das Recht auf Schutz vor Gewalt, Grenzverletzungen und Diskriminierung,
- das Recht auf Beteiligung und Mitbestimmung,
- das Recht „Nein“ zu sagen,
- das Recht auf vertrauliche Unterstützung und Beschwerde.
Sie haben die Möglichkeit, ihre Meinung zu äußern und sich zu beschweren, wenn sie sich unwohl fühlen oder ihre Rechte verletzt sehen. Die DAFV-Jugend schafft für ihre Veranstaltungen Strukturen, die es ermöglichen, dass Anliegen ernst genommen, vertraulich behandelt und bearbeitet werden. Sie stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche wissen, an wen sie sich wenden können und dass ihre Anliegen ernst genommen werden.
Die DAFV-Jugend legt großen Wert auf die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Sie werden aktiv in die Gestaltung von Maßnahmen einbezogen, etwa durch Feedbackrunden oder Gesprächskreise. Dabei werden sie altersgerecht über ihre Rechte informiert.
Um Beschwerden niedrigschwellig zu ermöglichen, stellt die DAFV-Jugend verschiedene Wege zur Verfügung: Kinder und Jugendliche können sich direkt an die Mitarbeitenden der DAFV-Jugend oder an die Kinderschutzbeauftragten wenden. Während Veranstaltungen sind zudem regelmäßige Reflexions- und Feedbackrunden vorgesehen, die Kindern Raum geben, ihre Anliegen offen anzusprechen.
Auch Eltern können sich mit Hinweisen oder Beschwerden an die DAFV-Jugend wenden. Dafür gibt es festgelegte Ansprechpersonen auf Verbands- und Veranstaltungsebene.
Alle eingehenden Beschwerden werden dokumentiert. Die zuständigen Ansprechpersonen klären die Situation gemeinsam mit den Betroffenen und suchen nach Lösungen. Bei schwerwiegenden Hinweisen wird der Fall nach den festgelegten Kinderschutzstandards an externe Fachstellen (z.B. Jugendamt, Polizei) weitergeleitet. Eine Rückmeldung an die betroffene Person ist dabei verbindlich.
Handlungsplan im Verdachtsfall
Die DAFV-Jugend duldet keine Form von Gewalt, Missbrauch oder Grenzverletzung gegenüber Kindern und Jugendlichen. Gleichzeitig gilt: Jeder Verdacht wird ernst genommen, professionell geprüft und nach klaren Standards bearbeitet. Ziel ist immer der Schutz der betroffenen Minderjährigen.
Grundsätze im Verdachtsfall
- Schutz geht vor: Das Wohl des Kindes steht an erster Stelle.
- Ernstnehmen: Jeder Hinweis, jede Beobachtung wird ernst genommen.
- Transparenz: Vorfälle werden dokumentiert, keine „Alleingänge “.
- Fachliche Unterstützung: Externe Stellen (Jugendamt, Polizei, Fachberatungen) werden einbezogen, sobald erforderlich.
Meldekette
- Wahrnehmen und sichern
- Beobachtung oder Hinweis wird sofort ernst genommen
- Kind wird geschützt (z. B. räumliche Trennung bei akuter Gefahr)
- Dokumentieren
- Fakten sachlich notieren: Was ist wann, wo und durch wen passiert?
- Keine Bewertung, nur Beobachtung
- Informieren
- Sofortige Information an die*den benannten Kinderschutzbeauftragte*n der DAFV-Jugend für die Veranstaltung
- Keine Alleingänge oder Verschweigen
- Prüfen und beraten
- Kinderschutzbeauftragte prüfen den Sachverhalt
- Bei Unsicherheit: Rücksprache mit Fachstellen (z. B. Jugendamt, Beratungsstellen)
- Externe Meldung
- Bei begründetem Verdacht: sofortige Information an das zuständige Jugendamt
- In akuten Gefährdungslagen: sofort Polizei (110) und Rettungsdienst (112) einschalten
- Information der Eltern
- Eltern werden informiert, soweit dies das Kindeswohl nicht gefährdet (z. B. bei Verdacht innerhalb der Familie kann zunächst eine Rücksprache mit Fachstellen erforderlich sein)
- Nachsorge und Begleitung
- Betroffene Kinder erhalten Möglichkeit für Unterstützung (Gespräch, Begleitung zu Fachstellen)
- Vorfälle werden dokumentiert und innerhalb der Bundesjugendleitung nachbereitet
Dokumentation
Jeder Verdachtsfall wird schriftlich dokumentiert:
- Zeitpunkt, Ort, beteiligte Personen
- Beobachtungen, Aussagen
- Ergriffene Maßnahmen
Die Dokumentation von Verdachtsfällen erfolgt datenschutzkonform. Alle Unterlagen werden sicher aufbewahrt, vor unbefugtem Zugriff geschützt und nur den hierfür autorisierten Personen zugänglich gemacht.
Die Aufbewahrung und Löschung der Dokumentation richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen externer Fachstellen.
Schutz der Beteiligten
Alle Beteiligten haben Anspruch auf Schutz und Unterstützung.
Hinweisgeber*innen (z. B. andere Kinder, Eltern, Betreuer*innen) werden ernst genommen und geschützt.
Beschuldigte Personen werden informiert und erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, ohne dass dies den Schutz des Kindes gefährdet.
Gleichzeitig gilt die Unschuldsvermutung. Maßnahmen gegenüber beschuldigten Personen erfolgen sachlich, verhältnismäßig und ausschließlich zum Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen.
Öffentlichkeit & Nachhaltigkeit
Kinderschutz ist eine dauerhafte Aufgabe und wird in der DAFV-Jugend nach den Vorgaben des Schutzkonzepts gelebt. Das Konzept wird öffentlich zugänglich gemacht und allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden vermittelt; neue Mitarbeitenden der DAFV-Jugend erhalten es bei Einstieg und bestätigen, dass sie die Grundsätze verstanden haben. Bei angebotenen Veranstaltungen der DAFV-Jugend werden die Schutzmaßnahmen umgesetzt, Erfahrungen dokumentiert und das Konzept mindestens alle zwei Jahre überprüft. Dieses Kinderschutzkonzept ist verbindlicher Bestandteil jeder Planung bundesweiter Veranstaltungen der DAFV-Jugend. Es wird unter Berücksichtigung der speziellen Gegebenheiten der Veranstaltung, der Anzahl der Teilnehmenden und des Veranstaltungsortes geprüft, welche besonderen Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Das veranstaltungsspezifische Schutzkonzept wird vor Beginn der Maßnahme entsprechend kommuniziert.
Verhaltenskodex für Personen, die in der DAFV-Jugend mit Minderjährigen arbeiten
Als Betreuungsperson und Tätige*r für die DAFV-Jugend verpflichte ich mich zu folgendem Verhalten:
Respektvoller Umgang
Ich begegne allen Kindern und Jugendlichen mit Respekt, Wertschätzung und auf Augenhöhe.
Schutz vor Gewalt
Ich toleriere keine Form von Gewalt – weder körperlich noch seelisch, noch sexualisiert.
Nähe und Distanz
Ich wahre Grenzen: Körperkontakt findet nur statt, wenn er gewünscht, angemessen und eindeutig ist.
Sprache und Ausdruck
Ich achte auf einen respektvollen Sprachgebrauch. Diskriminierende, beleidigende oder sexualisierte Sprache ist ausgeschlossen.
Privatsphäre achten
Ich respektiere die persönlichen Rückzugsräume der Kinder und Jugendlichen (z. B. Zimmer, Sanitäranlagen).
Vorbildfunktion
Mir ist bewusst, dass ich Vorbild bin, und ich handle entsprechend verantwortungsvoll.
Keine Drogen oder Alkohol
Ich konsumiere während meiner Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen weder Alkohol noch Drogen.
Aufsichtspflicht ernst nehmen
Ich halte mich an die vereinbarten Aufsichtsregeln, lasse Kinder nicht unbeaufsichtigt und informiere das Team bei besonderen Vorkommnissen.
Meldepflicht bei Verdachtsfällen
Ich nehme Hinweise oder Beobachtungen von Grenzverletzungen ernst und informiere sofort die benannten Kinderschutzbeauftragten.
Zusammenarbeit im Team
Ich unterstütze andere Betreuungspersonen und achte auf ein respektvolles Miteinander auch im Team.
Aufarbeitungsleitfaden für Vorfälle, Vermutungen oder strukturelle Risiken
Dieser Leitfaden beschreibt, wie Verdachtsfälle, Grenzverletzungen und strukturelle Schwachstellen im Kontext der Kinder- und Jugendarbeit in der DAFV-Jugend systematisch reflektiert, aufgearbeitet und verbessert werden.
Ziele der Aufarbeitung
- Transparente und sorgfältige Klärung von Vorfällen
- Schutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen
- Identifikation struktureller Schwachstellen
- Ableitung konkreter Verbesserungsmaßnahmen
- Stärkung einer offenen, fehlerfreundlichen und sicheren Organisationskultur
Anlass für eine Aufarbeitung
Eine Aufarbeitung wird eingeleitet, wenn:
- es einen Verdacht auf Grenzverletzung, Machtmissbrauch, Übergriffigkeit oder Gewalt gibt,
- Meldungen über unangemessenes Verhalten eingehen,
- Hinweise auf strukturelle Risiken auftreten (z. B. unklare Abläufe, fehlende Aufsicht),
- ein Vorfall von externer Stelle (Amt, Polizei, Einrichtung) an den Verband herangetragen wird.
Schritte der Aufarbeitung
Erstkontakt & Sicherung
- Meldung entgegennehmen und dokumentieren
- Sofortmaßnahmen prüfen (Schutz des Kindes / Entlastung der Situation)
- Schweigepflicht und Datenschutz beachten
- Kinderschutzbeauftragte*r informiert umgehend den Bundesjugendvorstand
Bildung eines Aufarbeitungsteams
Das Team besteht mindestens aus:
- Kinderschutzbeauftragte*r der entsprechenden Ebenen
- 1 Person aus der Bundesjugendleitung
- externe fachliche Unterstützung (z. B. Beratungsstelle)
Informationssammlung
- Gespräche mit Beteiligten und Zeug*innen (faktenorientiert)
- Sichtung vorhandener Unterlagen
- Klärung: Was ist sicher? Was ist unklar? Was braucht weitere Prüfung?
Analyse
Das Team bewertet:
- Was ist passiert?
- Welche Rahmenbedingungen haben den Vorfall begünstigt?
- Welche Regeln oder Schutzmechanismen haben gefehlt oder nicht funktioniert?
- Gibt es Muster oder wiederkehrende Risiken?
Maßnahmen entwickeln
- Pädagogische Maßnahmen (z. B. Fortbildung)
- Organisatorische Verbesserungen
- Klare Verantwortlichkeiten
- Konsequenzen für beteiligte Personen (je nach Schwere)
Kommunikation
- Information relevanter Gremien (unter Beachtung der Vertraulichkeit)
- Klare, sachliche Sprache
- Keine Veröffentlichung personenbezogener Daten
Dokumentation
Alle Schritte werden nachvollziehbar dokumentiert:
- Anlass
- Beteiligte
- Maßnahmen
- Ergebnisse
- Verantwortlichkeiten
Abschluss & Evaluation
- Hat die Aufarbeitung alle offenen Fragen geklärt?
- Sind Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt?
- Müssen Regelungen im Verband angepasst werden?
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Im Folgenden finden Sie zum Thema Fische verschiedene Arbeitsbögen im PDF-Format zum Thema Süßwasserfische. Diese sind teilweise als Zusatzmaterial zu verschiedenen Heften anzusehen, können aber auch gelöst davon verwendet werden. Download und Vervielfältigung für den Unterricht oder sonstige Bildungsformate ist gestattet, die Verwendung in kommerziellen Angeboten ist nur nach Genehmigung durch den DAFV e.V. gestattet.
Arbeitsbögen passend zur Arbeit mit dem DAFV-Malbuch Süßwasserfische
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| Der Fischkörper | Flossenanordnung und Funktionen | Skelettaufbau des Fisches |
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| Innere Organe | Erkenne die Raubfische | Tiere am und im Fließgewässer |
Zusatzmaterial und Lösungen zum Unterrichtsbaustein aus dem Lehrermagazin lebens.mittel.punkt. Heft 61/62: "Wenn Fische Fische Fressen"
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| Arbeitsblatt 3 | Lösungsblatt 1 | Lösungsblatt 2 | Lösungsblatt 3 |
Schulunterricht trifft auf Angelei
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| Physik 1 - Das Hebelgesetz |
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Vielen Dank für deine Teilnahme bei der Wahl zum Fisch des Jahres 2026!
Deine Stimme wurde erfogreich an uns übermittelt.
Die Ergebnisse der Abstimmung werden im November 2025 bekannt gegeben.

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Zur Angelfischerei in Deutschland ist grundsätzlich nur derjenige berechtigt, der die notwendige Sachkunde zum Angeln besitzt. Diese wird üblicherweise im Rahmen einer amtlichen Fischerprüfung nachgewiesen. Hat man diese erfolgreich absolviert, kann man sich mit dem Prüfungsnachweis einen sogenannten Fischereischein bei der zuständigen Behörde ausstellen lassen. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass in vielen Fällen auch eine Fischereiabgabe zu entrichten ist. Dieser Fischereischein ermöglicht es, eine Fischereierlaubnis – die Angel-Berechtigung für das zu beangelnde Gewässer - zu erwerben. Erst wenn alle notwendigen Dokumente vorliegen, sind die Anglerinnen und Angler berechtigt, die Angelfischerei am jeweiligen Gewässer auszuüben. Übrigens, in den Küstengewässern von Schleswig-Holstein und Niedersachsen gilt im Regelfall freier Fischfang, dort reicht der Fischereischein als alleiniges Dokument aus.
In Deutschland ist die Angel-/Fischerei über Gesetze und Verordnungen auf Ebene der Bundesländer geregelt. Dementsprechend besitzt Deutschland 16 unterschiedliche Landesfischereigesetze und Verordnungen, welche sich ebenfalls in den Voraussetzungen zur Ausübung der Angelfischerei unterscheiden können. Ausnahmsweise bilden auch EU - Regelungen zu Schonzeiten und Fangbegrenzungen für bestimmte Fischarten. Hierbei kann es mitunter zu Irritationen bezüglich der Anerkennung von Fischereischeinen zwischen einzelnen Bundesländern kommen.
In Kooperation mit den Fischereireferenten/innen der jeweiligen Bundesländer hat der DAFV (Deutscher Angelfischerverband e.V.) die aktuellen Voraussetzungen zusammengestellt. In diesem Dokument finden Sie, welche Anforderungen eine Anglerin oder ein Angler in dem jeweiligen Bundesland erfüllen muss, wenn der Raub- und/oder Friedfischangelei nachgegangen werden soll. Speziell geht es hierbei um Personen, die im Bundesland ihres Erstwohnsitzes die Angelfischerei ausüben möchten, sowie um inländischen Angeltourismus.
Überblick über das Verfahren
Fischerprüfung
1 Grundsätzlich muss jeder Angler in Deutschland seine Sachkunde zum Beispiel in Form der amtlichen Fischerprüfung nachweisen. In der Regel ist diese Prüfung mit einem Vorbereitungs-lehrgang verbunden und bereitet die angehenden Angler auf diese vor. Die Kurse werden von Angelvereinen, Fischereiverbänden sowie weiteren Anbietern durchgeführt oder können sogar online besucht werden.(1) |
Fischereischein
2 Mit dem Nachweis der bestandenen Fischerprüfung geht man anschließend zur zuständigen Behörde und lässt sich einen Fischereischein ausstellen. Der Fischereischein sieht in jedem Bundesland anders aus, wird aber in den meisten Fällen deutschlandweit anerkannt. Die Fischereiabgabe wird mit dem Fischereischein oder losgelöst davon entrichtet. (1) |
Fischereierlaubnis
3 Für die meisten Gewässer benötigt man zusätzlich ein Privatrechtliches oder Behördlichen Fischereierlaubnis in Form einer Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarte. Die Fischereierlaubnis wird vom Besitzer oder Pächter des jeweiligen Gewässers ausgestellt. Der Erwerb einer solchen Erlaubnis ist im Regelfall nur möglich, wenn die entsprechende Sachkunde durch z.B. den Fischereischein nachgewiesen werden kann. Was als Sachkunde anerkannt wird definiert das jeweilige Bundesland. |
Angeln gehen!
4 Hat man alle Dokumente (gültiger Fischereischein, Fischereiabgabe, Fischereierlaubnis für das zu beangelnde Gewässer) zusammen, kann es losgehen. Petri Heil! |
(1) Die Anforderungen hinsichtlich der Ausübung der Angelfischerei können sich in den einzelnen Bundesländern unterscheiden (z.B. Touristenregelung, Prüfung mit Praxisteil verpflichtend).
Grundsätzlich muss jeder Angler in Deutschland seine Sachkunde zum Beispiel in Form der amtlichen Fischerprüfung nachweisen. In der Regel ist diese Prüfung mit einem Vorbereitungs-lehrgang verbunden und bereitet die angehenden Angler auf diese vor. Die Kurse werden von Angelvereinen, Fischereiverbänden sowie weiteren Anbietern durchgeführt oder können sogar online besucht werden. (2) Mit dem Nachweis der bestandenen Fischerprüfung geht man anschließend zur zuständigen Behörde und lässt sich einen Fischereischein ausstellen. Der Fischereischein sieht in jedem Bundesland anders aus, wird aber in den meisten Fällen deutschlandweit anerkannt. Die Fischereiabgabe wird mit dem Fischereischein oder losgelöst davon entrichtet (Die Anforderungen hinsichtlich der Ausübung der Angelfischerei können sich in den einzelnen Bundesländern unterscheiden). Für die meisten Gewässer benötigt man zusätzlich ein Privatrechtliches oder Behördlichen Fischereierlaubnis in Form einer Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarte. Die Fischereierlaubnis wird vom Besitzer oder Pächter des jeweiligen Gewässers ausgestellt. Der Erwerb einer solchen Erlaubnis ist im Regelfall nur möglich, wenn die entsprechende Sachkunde durch z.B. den Fischereischein nachgewiesen werden kann. Was als Sachkunde anerkannt wird definiert das jeweilige Bundesland. Hat man alle Dokumente (gültiger Fischereischein, Fischereiabgabe, Fischereierlaubnis für das zu beangelnde Gewässer) zusammen, kann es losgehen.
Wir wünschen viel Petri Heil!
2) In verschiedenen Bundesländern muss ein Lehrgang in Präsenzform stattfinden. Bitte informieren Sie sich daher vor der Buchung eines Lehrgangs.
1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein gültiger Fischereischein beantragt bzw. ausgestellt werden kann?
Im Regelfall ist für die erstmalige Ausstellung eines Fischereischeins der Nachweis über die abgelegte Fischereischeinprüfung vorzuweisen. Diese Regelung gilt in allen Bundesländern. Hierbei ist zu beachten, dass in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt die Fischereischeinprüfung grundsätzlich im jeweils gleichen Bundesland abzulegen ist, in dem sich auch der Erstwohnsitz zum Zeitpunkt des Ablegens befindet. Beispielsweise wäre es nicht möglich, mit einem Erstwohnsitz in Bayern die Fischerprüfung in Thüringen abzulegen, um im Nachgang einen bayerischen Fischereischein zu beantragen. In den Bundesländern mit Erstwohnsitz in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen können Sie die Fischereiprüfung theoretisch überall ablegen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, die Fischerprüfung in dem Bundesland abzulegen, in dem Sie ihren Erstwohnsitz zum Zeitpunkt der Prüfung haben.
Je nach Bundesland variiert das Mindestalter für die Ausstellung eines Fischereischeines. Die Auflistung des Mindestalters im jeweiligen Bundesland ist der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen.
Anders sieht es bei einem Wechsel des Erstwohnsitzes in ein anderes Bundesland aus. Hier werden grundsätzlich alle Prüfungszeugnisse vom bisherigen Bundesland anerkannt, mit folgenden Ausnahmen:
Hessen: Die Fischereischeine/Fischerprüfungen aus den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen werden nur anerkannt, wenn der Antragsteller die Teilnahme an einem Lehrgang nachweist, der mindestens 30 Stunden umfasst.
Rheinland-Pfalz: Hier werden nur Prüfungen anerkannt, denen in Rheinland-Pfalz abgelegt sind. Jedoch Fischereischeine aus anderen Ländern des Bundesrepublik Deutschland würden anerkannt. Dennoch besteht auch die Möglichkeit das jemand mit Erstwohnsitz in Rheinland-Pfalz, die Fischereiprüfung in einem anderen Land ablegt, in diesem Fall ist dann von dem jeweiligen Land auch der Fischereischeine auszustellen, damit durch Umschreibung des Fischereischeins der rheinland-pfälzische erworben werden kann.
Sachsen: Wird der Hauptwohnsitz nach Sachsen verlegt, bleiben die in anderen Bundesländern ausgestellten Fischereischeine im bisherigen Umfang gültig.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, dass ebenfalls ausländische Anglerprüfungen in Deutschland anerkannt werden. Die unterschiedlichen Anerkennungen der Bundesländer werden im Folgenden aufgelistet:
Baden-Württemberg: SaNa-Ausweis (Schweiz), Vorarlberger Fischerausweis (Österreich), Certificat d’Aptitude à la Pêche (Frankreich). Die Anerkennung von Prüfungen aus weiteren Staaten sind im Einzelfall denkbar.
Bayern: SaNa-Ausweis (Schweiz), inklusive bayerischer Ausbildungsnachweis (mindestens 3 Stunden) eines Vorbereitungslehrgangs im Fachgebiet Rechtskunde (diese Regelung gilt nur für Schweizer Staatsbürger mit erstem Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Brevet-Erteilung), Fischerprüfung Vorarlberg (Österreich), Prüfung für den Fischereischutzdienst Bundesland Salzburg bei zusätzlichem Fortbildungskurs für Fischereischutzorgane (Österreich) sowie "Nachweis der bayerischen Rechtsvorschriften (mindestens 3 Stunden)" im Rahmen eines Vorbereitungslehrgangs auf die Fischerprüfung in Bayern.
Brandenburg: Durch Vorlage eines Nachweises für eine erfolgreich bestandene Anglerprüfung (mit vergleichbaren Inhalten zur Prüfung in Brandenburg) eines anderen Staates, wird dieser in Brandenburg anerkannt; Anerkennungen wurden bisher vorgenommen für: Kroatien, Österreich, Polen, Schweiz, Tschechische Republik.
Bremen: Grundsätzlich werden Fischereischeine aller EU-Mitgliedsstaaten anerkannt. Es muss jedoch eine beglaubigte Übersetzung des ausländischen Fischereischeins bzw. der Fischereischeinprüfung vorgelegt werden.
Hessen: Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und ihre Sachkunde, insbesondere durch die Vorlage eines ausländischen Fischereischeins oder Fischereierlaubnisscheins, nachweisen, kann ein Ausländerfischereischein erteilt werden.
Nordrhein-Westfalen: Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr in NRW gemeldet sind, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen (§ 31 Absatz 5 LFischG NRW). Dies kann z.B. durch den Fischereischein des Heimatlandes erfolgen.
Sachsen: Einzelfallentscheidung durch Fischereibehörde.
Sachsen-Anhalt: Einzelfallentscheidung durch obere Fischereibehörde.
Schleswig-Holstein: EU-Länder, bei nachgewiesener Vergleichbarkeit der Prüfung (z.B.Voralberg (Österreich) und regelmäßig Polen, Südtirol).
Für die nicht genannten Bundesländer liegen uns entweder keine Informationen vor, inwiefern ausländische Fischereiprüfungen anerkannt werden, oder es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung einer ausländischen Anglerprüfung.
Im Falle eines Umzuges in ein anderes Bundesland können Sie sich jederzeit einen neuen Fischereischein ausstellen lassen, der am neuen Erstwohnsitz gültig ist. Hierfür ist lediglich die Vorlage des bisher anerkannten Fischereischeins aus dem bisherigen Wohnsitz notwendig. Die Behörden in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen verlangen zusätzlich eine erneute Vorlage des Nachweises über die erfolgreich bestandene Fischerprüfung (Prüfungszeugnis). In Baden-Württemberg wird zusätzlich geprüft, ob zur Zeit der Ablegung der Fischerprüfung gemäß § 14 Abs. 2 LFischVo BW kein Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg bestand. In Bayern wird in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine gelten, soweit dass die Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins ihre Hauptwohnung nicht in Bayern hatten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AVBayFiG). Nach Ablauf der Geltungsdauer wird ein bayerischer Fischereischein ausgestellt.

Tabelle 1 Voraussetzungen für die Beantragung eines gültigen Fischereischeins im Bundesland des Erstwohnsitzes. Weiterhin können Sie der Tabelle entnehmen, ob die Fischerprüfung im gleichen Bundesland des Erstwohnsitzes abgelegt werden muss, unter welchen Voraussetzungen die Fischerprüfung bei Umzug in ein anderes Bundesland anerkennt wird, ob eine erneute Vorlage des Prüfungszeugnisses bei Neuausstellung bei Umzug in ein anderes Bundesland erforderlich ist und inwiefern ausländische Fischerprüfungen anerkannt werden zur Beantragung eines gültigen Fischereischeins.
Ausnahmeregelungen zur Antragstellung eines Fischereischeins aufgrund beruflich erworbener Sachkunde im Rahmen einer Ausbildung zum Fischwirt oder durch ein Studium der Fischereiwissenschaften wird in diesem Dokument nicht explizit behandelt, sie sind aber in vielen Bundesländern möglich. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall bei der zuständigen Landesfischereibehörde.
2. Welche Unterlagen werden benötigt, um eine Fischereierlaubnis im eigenen Bundesland zu erwerben?
Grundsätzlich benötigen Sie einen gültigen Fischereischein. Ausnahmen bilden hierbei die Bundesländer Brandenburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
In Brandenburg ist für die Angelfischerei auf Friedfische kein gültiger Fischereischein notwendig, für das Angeln auf Raubfische besteht jedoch eine Fischereischeinpflicht. In beiden Fällen muss die Fischereiabgabe entrichtet und eine Fischereierlaubnis (Angelkarte) für das Gewässer erworben werden.
Wer in Niedersachsen an einem Gewässer angeln möchte, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, benötigt eine vom Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über die Befugnis (Fischereierlaubnis). In der Praxis erfolgt dies meist nur unter Vorlage eines geeigneten Sachkundenachweises (Nachweis über bestandene Fischereiprüfung oder Fischereischein). Der Fischereiberechtigte kann jedoch individuell entscheiden, was als Sachkundenachweis akzeptiert wird. Außerdem muss man sich zur Person durch einen Fischereischein oder einen Personalausweis ausweisen können. Es bedarf somit zum Erwerb einer Fischereierlaubnis oder zur Ausübung der Angelfischerei in Niedersachsen grundsätzlich keinen Fischereischein. Aus diesem Grund gibt es auch keinen Touristenfischereischein. Sollte man in Schleswig-Holstein angeln begehen, dann darf auch einen Urlaubsfischereischein erwerben was eine rechtlich anerkannte Voraussetzung, um eine Erlaubnis zu erwerben ist. Dieses gilt nur im Land Schleswig-Holstein und würde nicht in andere Bundesländer anerkannt.
Sie sind Inhaber eines Fischereischeines und verlegen Ihren Erstwohnsitz in ein anderes Bundesland? Dann müssen Sie in der Regel zeitnah einen Fischereischein am neuen Erstwohnsitz neu beantragen. Der Grund hierfür ist, dass die meisten Bundesländer Fischereischeine im Rahmen des inländischen Tourismus anerkennen. Nach dem Umzug ist man aber im neuen Bundesland kein Tourist mehr und muss somit, um dort angeln/fischen zu dürfen, den Fischreischein vom neuen Erstwohnsitz haben. Unter den in Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen können Sie den Fischereischein in dem neuen Bundesland neu ausstellen lassen. Ausnahmen machen hier die Bundesländer Hessen, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen. In Baden-Württemberg gilt bei Verlegung des Erstwohnsitzes aus einem anderen Bundesland, dass die Umschreibung des Fischereischeins innerhalb einer Übergangsfrist bis zum Ende des auf die Wohnungsnahme nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen muss. Wir möchten Sie außerdem darauf hinweisen, dass Sie Ihr Fischereiprüfungszeugnis immer getrennt von den Angelpapieren zuhause aufbewahren sollten, da manche Fischereibehörden dies bei der Ausstellung eines neuen Fischereischeins überprüfen möchten. Das Prüfungszeugnis wird am Gewässer nicht benötigt!
Unabhängig von Ihrem Wohnsitz können Sie ebenfalls in anderen Bundesländern mit Ihrem gültigen Fischereischein eine Fischereierlaubnis erwerben. So wäre es beispielsweise problemlos möglich, mit ihrem bayerischen Fischereischein eine Fischereierlaubnis in Mecklenburg-Vorpommern zu erwerben.
Zwischen den Bundesländern gibt es nur drei Ausnahmen:
Baden-Württemberg: Friedfisch-Fischereischein aus Sachsen-Anhalt wird nicht anerkannt
Bayern:
- Vierteljahresfischereischein ohne Sachkundenachweis aus Thüringen
- (zeitlich) befristeter Fischereischein ohne Prüfung (auch Urlauberschein oder Touristenfischereischein) aus Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, und Sachsen
- Friedfisch-Fischereischein aus Sachsen-Anhalt
- Grenzfischereierlaubnisschein (Rheinland-Pfalz und Saarland; Grenzgewässer zu Luxemburg)
- altes sogenanntes "Stockangelrecht (Stockangelschein der Stadt Bremen)
Hessen: Die Fischereischeine aus den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen werden nur anerkannt, wenn der Fischereischeininhaber die Teilnahme an einem Lehrgang nachweist, der mindestens 30 Stunden umfasst.
Fischereiabgabe
Der Nachweis der entrichteten Fischereiabgabe ist in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein stets mitzuführen. In Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins bereits eine Fischereiabgabe erhoben. Die Fischereiabgabe in Bayern wird entweder auf Lebenszeit oder für fünf Jahre erhoben und auf dem Fischereischein eingetragen. Nur mit bezahlter Abgabe ist der bayerische Fischereischein gültig. Niedersachsen und Sachsen erhebt grundsätzlich keine Fischereiabgabe, deshalb muss diese auch nicht zwingend in anderen Bundesländern entrichtet sein, wenn in Niedersachsen oder Sachsen geangelt werden soll. Weiterhin ist zu erwähnen, dass bei inländischem Tourismus weitestgehend die Fischereiabgaben der Heimat-Bundesländer anerkannt werden – mit der Ausnahme von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, und Schleswig-Holstein. In diesen Bundesländern ist in jedem Falle eine Fischereiabgabe zu entrichten (dies ist online möglich).
Touristenfischereischein
Die Ausstellung eines Touristenfischereischeins ohne Prüfung und zur zeitlich begrenzten Ausübung der Angelfischerei ist in den Bundesländern Baden-Württemberg (ausländische Touristen für maximal 1 Monat, §14 Abs. 3. Nr.3 LFischVO BW), Hessen, (einen Monat im Kalenderjahr, §34 Abs. 4 HFischG), Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen (durch §31 Abs. 5 LFischG NRW, siehe Seite 3), Schleswig-Holstein und Thüringen möglich. In Sachsen kann für Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands haben, ohne Fischereiprüfung ein Gastfischereischein ausgestellt werden (§ 22 Absatz 3 SächsFischG). Ebenfalls kann auch im Saarland eine Ausnahmeregelung gemäß § 35 Nr. 2 LFO für ausländische und volljährige Touristen getroffen werden. In Bayern kann für volljährige ausländische Touristen nach Maßgabe von § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 AVBayFiG ein Touristenfischereischein ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen, d. h. sich nicht mit dem Willen, diesen Ort zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen bzw. ständig niederlässt. Die Geltungsdauer dieses Touristenfischereischeins beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei Monate, die vom Antragsteller bestimmt werden. In Rheinland-Pfalz sind laut § 36 des Landesfischerei Gesetz, Personen, die nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind von der Ablegung der Fischerprüfung befreit. Ergänzend ist es in Brandenburg möglich, ohne Prüfung und durch Bezahlen der Fischereiabgabe die Angelfischerei auf Friedfische auszuüben. In Niedersachsen besteht grundsätzlich keine Fischereischeinpflicht (zum Erwerb der Fischereierlaubnis wird im Regelfall jedoch ein Sachkundenachweis, z.B. durch Nachweis über bestandene Fischerprüfung, benötigt).
Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass temporär befristete Touristenfischereischeine oder Urlaubsfischereischeine im Regelfall nicht in anderen Bundesländern anerkannt werden. Gleiches gilt für Jugendfischereischeine von vieler Bundesländer oder der Berechtigung zum Fang von Friedfischen in Brandenburg (kein gültiger Fischereischein). Sollte man künftig regelmäßig die Angelfischerei nachgehen wollen, dann empfehlen wir den Erwerb von einen normalen Fischereischein durch den bestehen von einer Fischereiprüfung im eigenen Bundesland.
Unter Beachtung der hier dargestellten Voraussetzungen ist es möglich, im eigenen Bundesland sowie in der Bundesrepublik Deutschland eine Fischereierlaubnis zu erwerben. Einen Überblick, welche Dokumente Sie benötigen, finden Sie in der nachstehenden Tabelle 2.
Die Fischereigesetze der Bundesland Rheinland-Pfalz befinden sich momentan in Überarbeitung. Demnach können sich verschiedene Informationen bezüglich dieses Bundeslandesr in Zukunft ändern.
Alle hier dargestellten Informationen wurden uns durch die jeweiligen Fischereireferenten der Bundesländer übermittelt und berufen sich auf den Stand des 19.10.2023. Anpassungen wurden im Dezember 2025 durch den DAFV aufgrund fischereirechtlicher Veränderungen in Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen.

Tabelle 2 Übersicht der notwendigen Ausweisdokumente und deren Voraussetzungen für den Erwerb einer Angelkarte/Fischereierlaubnis innerhalb der einzelnen Bundesländer. Ebenfalls dargestellt die Gültigkeit von Fischereischeinen und -abgaben anderer Bundesländer, die Pflicht zur Mitführung der Fischereiabgabe als Gültigkeitsnachweis des Fischereischeins sowie die Möglichkeit zum Erwerb eines Touristenscheins, der den Erwerb einer Angelkarte/Fischereierlaubnis im jeweiligen Bundesland ermöglicht.

















