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Zur Angelfischerei in Deutschland ist grundsätzlich nur derjenige berechtigt, der die notwendige Sachkunde zum Angeln besitzt. Diese wird üblicherweise im Rahmen einer amtlichen Fischerprüfung abgelegt. Hat man diese erfolgreich absolviert, kann man sich mit dem Prüfungsnachweis einen sogenannten Fischereischein bei der zuständigen Behörde ausstellen lassen. Dieser Fischereischein ermöglicht es, eine Fischereierlaubnis – die Angel-Berechtigung für das zu beangelnde Gewässer - zu erwerben. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass in vielen Fällen auch eine Fischereiabgabe zu entrichten ist. Erst wenn alle notwendigen Dokumente vorliegen, sind die Anglerinnen und Angler berechtigt, die Angelfischerei am jeweiligen Gewässer auszuüben.



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Zuletzt erreichen uns mehrfach Anfragen von leidenschaftlichen Anglern, die fragten, ob ein Zelt oder ein Wetterschutz über Nacht am Wasser auch eine Unterkunft im Sinne des Infektionsschutzgesetzes darstellt.
Wir halten diese Meinung zwar für verständlich, aber rechtlich für deutlich riskant.

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Wir hatten bereits am 23. April eine erste Information zu der seit kurzem in Kraft getretenen sogenannten Corona- Notbremse des Bundes veröffentlicht. Hierzu erreichen uns von Anglern weiterhin vermehrte Nachfragen, zumal die Formulierungen des Gesetzes in Teilen schwer verständlich sind. Dies gilt insbesondere zu der vom Bundestag noch sehr kurzfristig vor Verabschiedung des Gesetzes eingefügten Zulässigkeit einer allein ausgeübten körperlichen Betätigung zwischen 22 und 24 Uhr.